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§  14.
Lagerbuch  für  Wertpapiere.

1.  Das  Lagerbuch  für  Wertpapiere  muß  Auskunft  geben
über  die  Verwaltung  (Stiftung,  Erneuerungs-,  Reservefonds  usw.)
welcher  sie  gehören,  über  den  Kurs,  die  Fälligkeit  der  Zinsscheine,
soweit  erforderlich  auch  über  die  Zeit  des  An=  oder  Verkaufs,  den
Gewinn  und  Verlust  beim  Jahresabschluß  und  beim  Verkauf  der
Wertpapiere.  Die  einzelnen  Stücke  sind  nach  Reihen,  Buchstaben
und  Nummern  zu  bezeichnen.

2.  Die  Kontrolle  der  Verlosung  erfolgt  durch  besondere

Nummerlisten.
8  15.

Stahlkammerbuch.

Über  die  unter  gemeinschaftlichen  Verschluß  befindlichen  Wertpapiere
  und  die  an  dem  Bestande  eingetretenen  Veränderungen  ist
ein  Stahlkammer-Buch  zu  führen,  über  dessen  Einrichtung  für  jede
Kasse  besonders  Bestimmung  zu  treffen  ist.

Vierter  Abschnitt.
Einnahmen.
§  16.
Im  allgemeinen.

1.  Die  Einnahmen  müssen  der  Kasse  entweder  durch  den
Voranschlag  und  sonstige  allgemeine  Vorschriften  oder  durch
besondere  Einnahmeanweisungen  der  zuständigen  Stellen  zur  Erhebung
  überwiesen  sein.

2.  Einnahmen,  über  welche  Kassenanweisungen  oder  Einziehungsersuchen
  nicht  vorliegen,  oder  zu  deren  Erhebung  die  Kasse
nicht  ein  für  alle  mal  ermächtigt  ist,  dürfen  nur  dann  angenommen
werden,  wenn  die  Kasse  über  die  Unbedenklichkeit  der  Annahme  im
klaren  ist.  Von  der  erfolgten  Einzahlung  ist  alsbald  der  zuständigen
  Stelle  Anzeige  zu  erstatten.

3.  Beträge,  deren  richtige  Buchung  zweifelhaft  ist,  sind  in
Verwahrung  zu  nehmen  und  demgemäß  zu  buchen.

4.  Für  alle  Einnahmen,  die  aus  regelmäßigen  Hebungen
herrühren  und  in  Hebelisten  nachgewiesen  werden  (Steuern,  Mahngebühren,
  Kur=  und  Verpflegungskosten,  Rückerstattungen  an  Armenpflegekosten,
  Gas-,  Wasser=  und  Stromzins,  Abfuhrgebühren,  Schulgeld,
  Markt-,  Schlacht=  und  Wagegebühren,  Wohnungs=  2c.  Mieten
u.  a.)  wird  am  Jahresschlusse  auf  Grund  der  abgeschlossenen  und
festgestellten  Hebeliste  Gesamt-Einnahme-Auweisung  erteilt.