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5.  Für  Einnahmen  an  Zinsen  von  Hypotheken-Darlehen,
Wertpapieren,  welche  bei  Stiftungen,  Erneuerungsfonds  und  ähnlichen
kleineren  Kapital-Anlagen  im  Bestande  nachgewiesen  werden  und
ohne  Anweisung  auf  ihre  Richtigkeit  geprüft  werden  können,  sind.
Einnahme-Anweisungen  nicht  erforderlich.  Für  größere  Kapital-Verwaltungen
  sind  Hebelisten  zu  führen  und  am  Jahresschlusse
unter  Feststellung  der  Ist=  und  Resteinnahme  abzuschließen.

6.  Für  ordnungsmäßige  Erhebung  der  Einnahmen  ist  der
Buchhalter  verantwortlich;  über  Rückstände  ist  zwecks  Einleitung.
des  Einziehungsverfahrens  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten.  Die-Stundung
  fälliger  Beträge  ist  der  Kasse  nicht  gestattet.

7.  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  werden  in  der  zahlenden
Kasse  in  Empfang  genommen.

Alle  übrigen  Einnahmen  müssen  an  der  Kasse  geleistet  werden,
wenn  nicht  für  den  Einzelfall  etwas  anderes  angeordnet  worden  ist.

§  17.
Zahlungen  durch  die  Post.

Die  mit  der  Post  eingehenden  Postscheine,  Postanweisungen,
Postpaketadressen  über  Wertsendungen  und  Einschreibbriefe,  sowiedie
  als  unbestellbar  zurückkommenden  Postanweisungen,  Wertsendungen
  und  Einschreibbriefe  dürfen  nur  von  2  mit  Postvollmacht
  ausgestatteten  Beamten  gegen  gemeinschaftliche  Quittung.
angenommen  werden,  denen  auch  die  Offnung  verschlossener
Sendungen  obliegt.

Alle  Begleitpapiere  derartiger  Sendungen  gehen  zunächst  an
den  Buchhalter,  welcher  die  Sendung  in  das  Posteingangsbuch.
einträgt,  die  Nummer  auf  dem  Abschnitt  vermerkt,  quittiert  unddann
  dieses  Buch  nebst  den  Begleitpapieren  an  den  Kassen-Vorsteher
  gibt  zwecks  Prüfung  des  Eintrages  im  Posteingangsbuch,
Mitvollzuges  der  Quittung  und  Weitergabe  der  Begleitpapiere
an  die  zuständigen  Stellen.

8  18.
Einnahme-Anweisungen.

1.  Die  Einnahme-Anweisungen  müssen  die  zu  vereinnahmenden
Beträge  in  Zahlen  und  die  Markbeträge  auch  in  Worten  angeben,
ferner  die  Zeit  und  die  Ursache  der  Zahlung,  die  Person,  welche
Zahlung  zu  leisten  hat,  endlich  auch  das  Rechnungsjahr,  die  Verwaltung
  und  den  Voranschlagstitel,  bei  dem  die  Einnahme  zu
buchen  ist.