45

2.  Über  die  unterschriftliche  Vollziehung  der  Einnahme-Anweisungen
  gelten  die  bereits  bestehenden  oder  die  noch  zu  erlassenden
Vorschriften.

3.  Die  Einnahme-Anweisungen  bedürfen  der  rechnerischen
Prüfung  für  den  Fall,  daß  der  Einnahme-Betrag  sich  durch
Rechnung  ergibt,  sowie  in  jedem  Falle  der  Gegenzeichnung  eines
Rechnungsbeamten,  welcher  hiermit  die  Verantwortung  für  die
sormelle  und  materielle  Richtigkeit  der  Anweisung  übernimmt.

4.  Die  Anweisungen  sind  kurz  und  übersichtlich  zu  fassen,
das  Rechnungsjahr,  der  Einnahmetitel  über  der  Anweisung  anzugeben,
  alle  Angaben,  welche  die  üÜbersicht  erleichtern  z.  B.  der
Zahlungstag,  der  Name  des  Zahlers,  der  Betrag  in  Zahlen  durch
Einrückung  in  besonderer  Zeile  hervorzuheben.  Rasuren  sind  unzulässig;
  Anderungen  müssen  bescheinigt  sein.

5.  Resteinnahmen  sind  durch  besondere  Anweisung  zu  rechtfertigen,
  auf  Grund  welcher  sie  in  der  Rechnung  nachgewiesen

werden.
§  19.

Einnahme-Kontrollen.

Über  alle  einmaligen  und  fortlaufenden  unbestimmten  Einnahmen,
  über  welche  Kassenanweisungen  erlassen  werden,  mögen  sie
in  barem  Gelde,  in  geldwerten  Papieren,  oder  durch  Anrechnung
oder  Verrechnung  erfolgen,  über  alle  Erstattungen  geleisteter  Vorschüsse
  wird  seitens  der  zuständigen  Dienststellen  eine  Einnahmekontrolle
  geführt.

Die  Einnahmekontrollen  sind  mindestens  am  Schlusse  eines
jeden  Vierteljahres  mit  den  Kassenbüchern  zu  vergleichen.  Hierbei
ist  gleichzeitig  zu  bescheinigen,  daß  die  einzelnen  Beträge  tatsächlich
zur  Vereinnahmung  gekommen  sind.

8  20.
Quittungen  über  Einnahmen.

Für  jede  an  die  Kasse  geleistete  Zahlung  ist  Quittung  zu
erteilen,  die  von  2  Beamten,  dem  Buchhalter  und  dem  Kassen-Vorsteher
  zu  vollziehen  ist.  In  den  Quittungen  ist  der  zur  Kasse
gezahlte  Betrag  in  Zahlen  und  die  Markbeträge  auch  in  Worten,
ferner  die  Ursache  der  Zahlung,  die  Zeit,  auf  welche  sich  die  Zahlung
bezieht,  der  Name  des  Zahlers,  das  Datum  der  Zahlung  und  die
(Einnahme-Buchnummer  anzugeben.  Wird  auf  Gebühren-Rechnungen
oder  auf  Schriftstücken  quittiert,  welche  den  zu  zahlenden  Betrag
bereits  in  Zahlen  und  Worten  enthalten,  so  genügt,  das  Einver-