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ständnis  des  Zahlers  vorausgesetzt,  eine  abgekürzte  Quittung  in
der  Form:  „Betrag  empfangen.“
Datum.
Bezeichnung  der  Kasse  und  Unterschriften.

§  21.
Verwahrungsgelder.

1.  Alle  vorübergehend  zur  Kasse  gelangenden  Zahlungen  z.  B.
Erhebungen  für  sremde  Kassen,  ferner  Kosten,  Vorschußzahlungen
oder  Sicherheitsleistungen,  die  für  später  erwachsende  Kosten  eingezahlt
  werden,  (Kurkosten,  Kosten  für  herzustellende  Kanäle,  Gasleitungen
  u.  a.  m.),  zur  Sicherheitsleistung  für  die  gewissenhafte
und  genaue  Ausführung  übernommener  Verpflichtungen,  für  die
pünktliche  Zahlung  der  nach  dem  Verbrauch  zu  berechnenden  Beträge
  für  Gas,  Wasser,  Strom  usw.,  ferner  alle  Gelder  und  Wertpapiere,
  welche  den  Kassen  zur  einstweiligen  Aufbewahrung  überwiesen
  werden,  die  Abzüge  von  Gehaltszahlungen,  werden  außer
im  Einnahmebuche  auch  noch  im  Verwahrungsbuche  nachgewiesen.

2.  Die  Sicherheitsleistung  kann  nur  in  barem  Gelde,  in
mündelsicheren  Wertpapieren  (mit  Ausnahme  von  Hypotheken=  und
Grundschuldbriefen)  oder  in  Sparkassenbüchern  erfolgen.  Bei
Sicherheitsleistung  in  Sparbüchern  hat  der  Besteller  zugleich  der
betreffenden  Sparkasse  gemäß  §  1280  B.  G.  B.  anzuzeigen,  bei
welcher  Kasse  er  das  Sparbuch  als  Sicherheit  hinterlegt.  Die
Sparkasse  erteilt  ihm  hierüber  eine  Bescheinigung,  welche  mit  dem.
Sparbuch  der  Kasse  zu  übergeben  und  aufzubewahren  ist.

Bare  Sicherheitsleistungen  werden  nach  Maßgabe  der  besonderen
  vom  Magistrat  zu  erlassenden  Bestimmungen  verzinst,
jedoch  steht  dem  Verpflichteten  srei,  sie  jederzeit  gegen  annahmefähige
  Wertpapiere  umzutauschen.  Zinstragenden  Wertpapieren
sind  die  Zins-  und  Erneuerungsscheine  beizufügen.  Die  Rückgabe  der
letzteren  ist  in  das  Ermessen  des  Magistrats  gestellt.  Die  Verlosung.
von  Inhaberpapieren  wird  durch  die  Kasse  nicht  kontrolliert,  es  ist
dies  Sache  desjenigen,  der  die  Sicherheit  geleistet  hat.)

*)  Ausführungsbestimmung.  Bare  Sicherheitsleistungen
werden  zum  jeweiligen  Zinsfuß  der  städtischen  Sparkasse  verzinst.  Die
Zinsen  werden  nach  Kalendermonaten  berechnet.  Der  Zinslauf  beginnt  mit
Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Einlage  gemacht  worden  ist.  Er  endet
mit  Beginn  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Rückzahlung  erfolgt  oder
erfolgen  soll.  Erfolgt  jedoch  die  Einzahlung  am  ersten  oder  die  Abhebung

am  letzten  Geschäftstage  des  Monats,  so  werden  die  Zinsen  für  den  laufenden
Monat  mitberechnet.

Pfennigbeträge  werden  nicht  verzinst  und  Zinsbeträge  unter  5  Pfennig.
den  Interessenten  nicht  berechnet.