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Die  bei  der  Sicherheitsstellung  von  Beamten  gegebenen  Vorschriften
  (5  3  Nr.  7)  über  Erteilung  einer  Empfangsbescheinigung,
Rückgabe  von  Zinsscheinen,  Auslosungskontrolle  usw.  finden  auch  auf  die
Bestellung  von  Sicherheiten  für  Lieferungen  oder  Leistungen  Anwendung.

3.  Die  baldige  Aufräumung  der  verwahrten  Gelder  haben
die  Kassen,  besonders  die  betreffenden  Buchhalter  stets  zu  veranlassen.
  Zum  1.  Februar  j.  Is.  ist  eine  Nachweisung  der  vorhandenen
  Verwahrungsgelder  vorzulegen,  um  die  Anfräumung  noch
bis  zum  Jahresschluß  durchzuführen.

8  22.
Zahlungsmittel.

1.  Alle  Einzahlungen  bei  den  städtischen  Kassen  müssen  in
den  gesetzlichen  Münzsorten  oder  in  umlaufsfähigem  Papiergelde,
das  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  dem  baren  Gelde  gleichgestellt
  ist,  erfolgen.

2.  Die  städtischen  Kassen  sind  nicht  verpflichtet,  Nickel-  und
Kupfermünzen  im  Betrage  von  mehr  als  1  Mark  in  Zahlung  zu
nehmen,  dagegen  haben  sie  Zahlungen  in  gangbaren  Reichs-Silbermünzen,
  Talern  deutschen  Gepräges  und  Reichskassenscheinen  neben
gangbaren  Reichsgoldmünzen  in  jedem  Betrage  anzunehmen.  Für
Rückzahlungen  von  Hypotheken-Darlehen,  Zahlung  von  Hypothekenzinsen,
  bei  welchen  Zahlung  in  Gold  bedungen  ist,  bleibt  es  dem
Ermessen  der  Kassen  überlassen,  größere  Beträge  in  Silbermünzen
anzunehmen  oder  zurückzuweisen.

3.  Zahlungen  in  Banknoten,  die  im  ganzen  Deutschen  Reiche
umlaufen,  dürfen  die  Kassen  annehmen.  Z.  Zt.  sind  dies  die  Noten

der  Reichsbank,

„  Badischen  Bank  zu  100  Mark,

„  Bayerischen  Notenbank  zu  100  Mark,

„  Sächsischen  Bank  zu  100  und  500  Mark,

„  Wuürttembergischen  Notenbank  zu  100  Mark,

„  Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt.

4.  Fällige  Zinsscheine  von  städtischen  Anleihen,  welche  bei
Zahlungen  angeboten  werden,  sind  anzunehmen.

5.  Bei  Annahme  des  Geldes  ist  darauf  zu  achten,  daß  keine
falschen,  verfälschten  oder  außer  Kurs  gesetzten  Münzen  oder  Papiergeld
  mit  unterlaufen.

6.  Gefälschte  Münzen,  Reichs-Kassenscheine  und  Banknoten
sind  anzuhalten;  der  Name  des  Zahlers  ist  festzustellen  und  dem
Magistrat  Anzeige  unter  Beifügung  des  Falschstückes  zu  erstatten.