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7.  Gewaltsam  beschädigte  Münzen  sind  den  Einzahlern  zurückzugeben;
  das  Zerschlagen  oder  Einschneiden  dieser  Münzen  durch
städtische  Kassen  ist  nicht  statthaft;  echte  und  unbeschädigte  Münzen
mit  Prägefehlern  sind  nicht  weiter  in  den  Verkehr  zu  bringen,
sondern  an  die  Regierungshauptkasse  abzugeben.  Beschädigte  Reichskassenscheine
  und  Reichsbanknoten  dürfen  nicht  in  Zahlung  genommen
  werden,  sobald  sie  völlig  durchrissen  und  wieder  zusammengeklebt
  sind.  In  gleicher  Weise  beschädigte  andere  Noten  sind
zurückzuweisen,  da  sie  als  Zahlungsmittel  bei  der  Reichsbank  nicht
verwendet  werden  können.

8.  Das  Umwechseln  von  Papiergeld  und  Münzen,  welche  im
Zahlungsverkehr  nicht  gebraucht  werden,  wird  den  Kassen  gestattet.

9.  Die  Buchung  (Verrechnung)  fremdländischer  Wertpapiere  hat
in  deutscher  Währung  nach  den  festen  Umrechnungssätzen  zu  erfolgen.

§  23.
Prüfung  der  Gelder.

1.  Alle  bei  den  Kassen  eingehenden  Gelder  und  Wertpapiere  sind
vorihrer  Vereinnahmung  aufihre  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  zuprüfen.

2.  Die  Prüfung  hat  bei  unmittelbaren  Einzahlungen  in
Gegenwart  des  Einzahlers,  bei  den  mit  der  Post  eingehenden
Wertsendungen  in  Gegenwart  eines  zweiten  Beamten  zu  erfolgen.

3.  Hierbei  sind  die  Wertstücke  nach  dem  Gewicht  und  den
sonstigen  Erfordernissen,  Reichskassenscheine  und  Banknoten,  sowie
sonstige  als  bar  eingezahlte  Wertpapiere  auf  ihre  Gültigkeit,  Echtheit
und  Umlaufsfähigkeit  genau  zu  prüfen.

4.  Bei  Wertpapieren  ist  namentlich  sestzustellen,  ob  sie  ausgelost,
ob  die  Nummern  der  Stücke  mit  den  Nummern  der  Zinsscheine  und
Erneuerungsscheine  übereinstimmen,  sowie  ob  und  welche  noch  nicht
fälligen  Zinsscheine  abgetrennt  oder  nicht  abgeliefert  sind.

5.  Gelder,  die  in  Rollen  verpackt  eingehen,  müssen  bei  der
Annahme  sorgfältig  nachgewogen  werden.  Bei  Gewichtsabweichungen
hat  eine  vollständige  und  genaue  Zählung  zu  erfolgen.  Die  Kassen
können  diese  Zählung  des  verpackten  Geldes  in  jedem  Falle  vornehmen.
  Sie  sollen  dies  tunlichst  in  Gegenwart  des  Zahlers  tun.
Doch  kann  die  Annahme  des  verpackten  Geldes  seitens  der  Kassen
auch  unter  Vorbehalt  der  nachträglichen  Zählung  und  Prüfung  der
Münzen  auf  ihre  Umlaufsfähigkeit  erfolgen.

Werden  Rollen  geöffnet,  so  hat  dies  nicht  durch  Zerbrechen
oder  Aufschlagen  zu  geschehen,  sondern  sie  sind  der  Länge  nach
aufzuschneiden  und  zwar  so,  daß  die  Aufschrift  unversehrt  bleibt.