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§  24.
Ordnen  und  Verpacken  der  Gelder.

1.  Zur  Erleichterung  des  Kassenverkehrs,  zur  schnelleren
Übersicht  und  Feststellung  der  Bestände  sollen  bare  Gelder  so  viel
als  möglich  sortiert  und  verpackt  werden  und  zwar:

Doppelkronen  in  Rollen  zu  1  000  M

Kronen  ,„  „  „  1,000  „  und  500  M

5  Markstücke  „  „  „  200  „

Talerstücke...  „  „  150  „

2  Markstücke  „  „  „  100  „

1  Markstücke  „  „  „  50  „

1  2  Markstücke  ?„*%é,  ½  7½  50  7

10  Pfennigstücke  „  „  „  5  „

r  7*  1  1  5  *y
2  *  4  77  7*7  1
1  „  „  1  „  und  50  J

Zu  den  Rollen  mit
Goldmünzen  ist  rotes
Silbermünzen  un
Nickelmünzen  blaues  Papier
Kupfermünzen

zu  verwenden.

Die  Rollen  sind  zu  bezeichnen

Mark  in  (Münzsorte)
Gewicht  .  .  .  .  kg“
Bezeichnung  der  Kasse.

2.  Der  Beamte,  welcher  die  Münzen  verpackt  hat,  versieht
die  Rollen  mit  seinem  Namenszeichen;  er  ist  neben  dem  Kassen—
vorsteher  für  die  Richtigkeit  der  verpackten  Anzahl  und  des  Gewichts
der  Münzen  verantwortlich,  das  letztere  ist  bei  jeder  Rolle  zu
kontrollieren.  Es  bleibt  dem  Kassenvorsteher  überlassen,  die  Rollen
durch  Siegel  an  beiden  Enden  zu  verschließen,  oder  sie  unverschlossen
weiter  zu  geben,  in  jedem  Falle  hat  er  für  die  Richtigkeit  des
Inhalts  der  Rollen  einzutreten.  Bei  der  Verpackung  in  Rollen
ist  große  Vorsicht  zu  üben.

3.  Die  Verpackung  in  Beuteln  ist  zu  vermeiden.

4.  Die  Verpackung  des  Papiergeldes  geschieht  wie  folgt:

Reichs-Kassenscheine  in  Paketen:
von  20  Stück  zu  50  M  —.  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  000  +
„  50  „  :22.„2  1  000  „