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Ausgabe-Anweisungen.

1.  Die  Ausgabe-Anweisungen  müssen  die  zu  zahlenden-Beträge
  in  Zahlen  und  die  Markbeträge  auch  in  Worten  angeben,
ferner  die  Person,  an  welche  zu  zahlen  ist,  die  Lieferung,  Leistung.
oder  diejenigen  Umstände,  welche  die  Zahlung  bedingen,  sowie  das
Rechnungsjahr,  die  Verwaltung  und  den  Titel  des  Voranschlags,
welcher  die  Ausgabe  zu  tragen  hat.  Für  die  Form  und  Vollziehung
der  Ausgabe-Anweisungen  gelten  im  übrigen  die  für  die  Einnahme-Anweisungen
  im  §  18  gegebenen  Vorschriften.  Wird  die  Anweisung
auf  eine  Rechnung  gesetzt,  aus  welcher  der  Lieferungsgegenstand  zu
ersehen  ist,  so  erübrigt  sich  dessen  Wiederholung  in  der  Anweisung.

Telegraphische,  telephonische  oder  mündliche  Ausgabe-Anweisungen,
  abgesehen  von  solchen  auf  die  Bureaukassen,  selbst
über  die  kleinsten  Beträge  und  von  wem  sie  auch  ausgehen,  sind
unzulässig  und  ungültig.

2.  Die  Rechnungen  sind  durch  einen  hierzu  berechtigten
Beamten  materiell  und  rechnerisch  zu  prüfen,  unrichtige  Ansätze  zu
berichtigen;  der  Gesamtbetrag  ist  in  solchem  Falle  rechnerisch  festzustellen.
  Gründet  sich  eine  Rechnung  auf  Verträge,  so  sind  diese
nach  Datum  und  T.  B.  Nr.  zu  nennen,  nötigenfalls  ist  den  einzelnen
  Reihen  und  Posten  der  Rechnung  die  Vertragsposition
anzugeben.  Die  Bescheinigung  der  rechnerischen  Richtigkeit  oder
die  Feststellung  des  richtigen  Betrages  hat  stets  neben  chern  mter
der  Schlußsumme  der  Rechnung  zu  erfolgen.  Diulberschreiturg.
farbiger  Tinten  ist  hierbei  nicht  erforderlich,  aber  tb  mit  Anzeige

3.  Die  Rechnungen  müssen  vor  Erlaß  der  Annn  die  Kasseder
  Richtigkeitsbescheinigung  desjenigen  Beamten  versehe.  Beschlüsse
der  die  Lieferung  abgenommen  oder  die  Leistung  empfangausgabe-Besondere
  Vorschriften,  die  in  einzelnen  Verwaltungszweigemigung
Zwecke  der  Kontrolle  des  Betriebes  die  Vollziehung  der  Rick
keitsbescheinigung  durch  obere  Beamten  oder  Mitglieder  der  VW
waltungs-Deputationen  vorsehen,  werden  hierdurch  nicht  berührte.
Die  Richtigkeitsbescheinigung  ist  möglichst  auf  die  kurze  Form:

„Die  Richtigkeit  bescheinigt".
Unterschrift
zu  beschränken.  Mit  der  Vollziehung  derselben  übernimmt  der
betreffende  Beamte  in  jedem  Falle  die  Verantwortung  dafür,  daß
die  Arbeiten,  Lieferungen  u.  s.  w.  zu  dem  Zwecke,  zu  welchem  sie
geschehen,  notwendig  gewesen,  daß  sie  gut  und  zweckentsprechend-