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-ausgeführt,  daß  die  in  Ansatz  gebrachten  Preise  vertragsmäßig
»oder  ortsüblich  und  angemessen  sind.

829.

Zahlungsleistungen.

1.  Zahlungen  an  Behörden  oder  öffentliche  Kassen  am  Orte
werden  an  der  empfangsberechtigten  Kasse  geleistet.

2.  Zahlungen  an  Privatempfänger  innerhalb  der  Stadt  sind
von  diesen  in  der  Regel  bei  der  zahlenden  Kasse  abzuheben,  sofern
nicht  auf  dem  Beleg  selbst  oder  durch  besonderes  Schreiben  Überweisung
  auf  Reichsbankgirokonto,  an  eine  Bank  oder  Übersendung
durch  die  Post  beantragt  ist.  Soweit  das  eine  oder  andere  nicht
der  Fall  ist,  ist  jeder  am  Orte  wohnhafte  Privatempfänger  von
der  anweisenden  Stelle  durch  Postkarte  portofrei  zu  ersuchen,  den
für  ihn  zur  Zahlung  angewiesenen  und  zu  bezeichnenden  Betrag
innerhalb  einer  bestimmten  Frist  abzuheben,  andernfalls  Zahlung
durch  die  Post  unter  Abzug  des  Portos  erfolgen  würde.

3.  Zahlungen  an  auswärtige  Empfänger  erfolgen  entweder
durch  die  Post  oder  durch  Überweisung  auf  Reichsbankgirokonto,
wenn  der  Empfänger  ein  solches  Konto  hat,  oder  die  Zahlung  auf
den  Inhaber  eines  solchen  Kontos  anweist.

Die  Zahlungsanweisungen  für  auswärtige  Empfänger  müssen
darüber  Bestimmung  treffen,  ob  die  Kosten  der  Übersendung  oder
überweisung  des  angewiesenen  Betrages  von  diesem  Betrage  zu
kürzen  oder  von  der  Verwaltung  zu  tragen  sind.  Ist  das  letztere
der  Fall,  so  sind  die  Porto=  2c.  Kosten  mit  dem  angewiesenen
Betrage  zusammen  zu  verausgaben.

4.  Alle  zur  Versendung  gelangenden  Gelder  und  geldwerten
Papiere  dürfen  nur  unter  Zuziehung  eines  zweiten  Kassenbeamten
verpackt  werden,  welcher  den  Brief  (Paket)  auf  der  Rückseite  des
Unschlages  mit  seinem  Namenszeichen  zu  versehen  hat.

5.  Zahlungen  im  Betrage  von  mehr  als  800  M  können
an  auswärtige  Empfänger  erst  dann  erfolgen,  wenn  eine  vorschriftsmäßige
  Quittung  eingegangen  ist.  An  böffentliche  Kassen  und
Anstalten  erfolgen  Zahlungen  ohne  vorherige  Einsendung  der
Quittung;  bis  zum  Eingang  derselben  dient  der  Posteinlieferungsschein
  als  Beleg.  Bei  Zahlungen  mittelst  Postanweisungen  soll
bis  zum  Betrage  von  800  M.  der  Posteinlieferungsschein  als
Quittung  und  Rechnungsbeleg  genügen.  Bei  Zahlungen  im  Giroverkehr
  gilt  die  Eintragung  in  das  Girokontogegenbuch  als  vorläufige
Quittung.  Auf  der  Anweisung  ist  die  Schecknummer  anzugeben.