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Für  Sendungen,  deren  Posteinlieferungsschein  nicht  als-Quittung
  genügt,  für  welche  vielmehr  eine  Quittung  bereits  eingegangen
  ist,  oder  nach  Eintreffen  der  Geldsendung  eingehen  muß,,
ist  ein  Posteinlieferungsbuch  von  der  Post  zu  entnehmen;  die
Wert=  und  Einschreibsendungen  sind  durch  den  Buchhalter  in  dieses.
Buch  einzutragen;  auf  dem  Beleg  ist  die  Nummer  des  Post-Einlieferungsbuchs
  zu  vermerken  und  das  Buch  selbst  durch  den-Kassenvorsteher
  oder  den  Buchhalter  zu  verwahren.

6.  Bevorstehende  Zahlungsleistungen  in  Beträgen  von  5000  AL
und  darüber  sind  der  Kasse  durch  die  anweisende  Amtsstelle  sobald.
als  möglich  mitzuteilen,  damit  die  Kasse  in  die  Lage  kommt,  den.
Geldbedarf  zu  übersehen  und  rechtzeitig  zu  regeln.

8  30.
Mehrausgaben,  Voranschlagsüberschreitungen.

1.  Stellt  es  sich  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  heraus,  daß.
einzelne  Ausgabeposten  des  Voranschlags  für  die  noch  zu  leistenden
Ausgaben  nicht  ausreichen,  daß  also  eine  Mehrausgabe  eintretenwird,
  so  ist  von  der  Amtsstelle,  die  diese  Ausgabe  zu  verwalten
hat,  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten  und  die  Nachbewilligung  desbis
  zum  Jahresschluß  voraussichtlich  noch  notwendigen  Geldbedarfs.
zu  beantragen.

2.  Die  Buchhalter  sind  dafür  verantwortlich,  daß  Mehrausgaben
  ohne  besondere  Ermächtigung  in  den  Handbüchern  nicht
nachgewiesen  werden.  Ausgabe-Anweisungen,  die  eine  Überschreitung
des  etatierten  Betrages  hervorrufen,  sind  deshalb  mit  Anzeige
zurückzureichen.  Zahlung  ist  erst  dann  zu  leisten,  wenn  die  Kassehierzu
  durch  den  Wortlaut  der  Anweisung  ermächtigt  ist.  Beschlüsse
der  Stadtverordneten-Versammlung,  welche  die  Mehrausgabebewilligen,
  sind  in  kurzem  Auszuge  der  Kasse  zur  Rechtfertigung
zuzustellen.

§  31.
Vorschüsse.

I1.  Unter  Vorschüssen  werden  diejenigen  Zahlungen  verstanden,
welche  von  dem  Empfänger  oder  demjenigen,  für  dessen  Rechnung.
sie  geleistet  werden,  wieder  zu  erstatten  sind  oder  welche  später  bei
einem  Voranschlagsposten  zur  Verrechnung  kommen.  Die  Vorschüsse
werden  durch  das  Vorschußbuch  nachgewiesen,  für  die  Anweisung
von  Vorschüssen  gelten  die  für  Ausgabe-Anweisungen  (8  28),
gegebenen  Vorschriften.