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2.  Die  Wiedereinziehung  oder  anderweite  Deckung  der  Vorschüsse
  ist  durch  die  Amtsstellen  zu  fördern.  Jede  Kasse  hat  am
1.  Februar  j.  Is.  nach  Amisstellen  getrennte  Nachweisungen  der
noch  vorhandenen  Vorschüsse  einzureichen;  diese  Nachweisungen
gehen  durch  das  Finanzbureau  an  die  beteiligten  Amtsstellen  zum
Zwecke  der  tunlichst  baldigen  Aufräumung  der  Vorschüsse.  Sofern
dies  in  absehbarer  Zeit  nicht  möglich  ist,  sind  die  Hinderungsgründe
  anzugeben.

§  32.
Restausgaben.

1.  Eine  Restausgabe  liegt  vor,  wenn  die  Ausgabe  wirtschaftlich
dem  abgelaufenen  Rechnungsjahre  angehört,  aus  besonderen  Gründen
aber  erst  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  zur  Zahlung  gelangen  kann.

2.  Ausgabe-Beträge,  welche  im  Voranschlag  vorgesehen  oder
außeretatsmäßig  bewilligt,  bei  Aufstellung  des  Jahres-Abschlusses
aber  noch  nicht  verwendet  sind,  werden  daher,  sofern  ihre  Verwendung
  bestimmt  zu  erwarten  ist,  auf  Grund  besonderer  Anweisung
in  Restausgabe  gestellt  und  in  das  neue  Rechnungsjahr  übernommen.

3.  In  Höhe  der  angewiesenen  Restausgaben  muß  Deckung
in  barem  Bestande  beim  Abschluß  vorgesehen  werden.

§  33.
Quittungen  über  Ausgaben.

1.  Wer  Zahlung  empfangen  hat,  ist  verpflichtet,  darüber  zu
quittieren.  Die  Quittung  muß  den  Betrag  in  Zahlen  und  die
Markbeträge  auch  in  Worten,  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes
und  der  zahlenden  Kasse,  Ort  und  Datum  der  Zahlung,  sowie  die
vollständige  Namensunterschrift  des  Empfängers  enthalten.  Quittungen,
  welche  unter  Anweisungen,  Rechnungen,  überhaupt  auf
Schriftstücke  gesetzt  werden,  welche  die  obigen  Angaben  bereits
enthalten,  können  in  der  verkürzten  Form:

„Betrag  empfangen!"
Ort,  Datum  und  Unterschrift
abgegeben  werden.

Auf  Gehalts=  und  Lohnzahlungslisten  genügt  die  Beischrift
des  Empfängers  als  Quittung.

2.  Werden  Gehalts=  oder  Lohnabzüge  gemacht,  so  hat  der
Empfänger  über  den  unverkürzten  Betrag  zu  guittieren.

3.  Die  Buchhalter  haben  auf  Verlangen  Anleitung  zur  Abfassung
  der  Quittung  zu  erteilen;  es  ist  ihnen  aber  nicht  gestattet,
Onittungen  zu  schreiben.