55

4.  Schreibensunkundige  Personen  haben  die  Quittung  in
Gegenwart  eines  bei  der  Zahlung  nicht  beteiligten  Beamten  mit
ihrem  Handzeichen  zu  unterzeichnen.  Diefes  Handzeichen  des
Zahlungsempfängers  ist  von  dem  Dritten  als  Zeugen  zu  bescheinigen
und  unter  Beifügung  seiner  Amtseigenschaft  zu  unterschreiben
[Handzeichen  des  Arbeiters  X.  J  X  (Vor=  und  Zuname)
bescheinigt  x  Magistratsassistentl.

5.  In  der  Regel  ist  dem  Vorzeiger  der  Quittung  wenn  diese
von  dem  Empfangsberechtigten  selbst  in  gültiger  Form  ausgestellt
ist  Zahlung  zu  leisten.  Die  Kasse  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,
  die  Berechtigung  des  Vorzeigers  der  Quittung  zur  Gelderhebung
  zu  prüfen  und  die  Zahlung  zu  verweigern,  wenn  irgendwelche
  Bedenken  hierfür  vorliegen.

6.  Kassenanweisungen  dürfen  zwecks  Quittungsleistung  nur
ausnahmsweise  und  unter  eigener  Verantwortung  des  Kassenvorstehers
  aus  der  Kasse  fortgegeben  werden,  jedoch  müssen  die
Beträge  vorher  zum  Soll  gestellt  worden  sein.

Sechster  Abschnitt.
Aufbewahrung  der  Kafeenbestände.
8  34.
Barbestände.

1.  Im  allgemeinen  sollen  die  städtischen  Kassen,  soweit  sie
mit  der  Stadthauptkasse  abzurechnen  haben,  nur  Barbestände  in
der  Höhe  behalten,  welche  zur  Deckung  kleinerer  Ausgaben,  möglichst
auch  unter  Berücksichtigung  der  voraussichtlich  eingehenden  Einnahmen
  des  folgenden  Tages  notwendig  sind.  Die  für  die  nächsten
Tage  hiernach  nicht  erforderlichen  Barbestände  sind  an  die  Stadthauptkasse
  abzuliefern;  größere  Ausgaben  sind  durch  direkte  Zahlung
oder  Geldsendung  der  Stadthauptkasse  an  die  ihr  nötigenfalls  zu
bezeichnenden  Empfangsberechtigten  und  durch  Abschreibung  vom
Guthaben  der  betreffenden  Kasse  bei  der  Stadthauptkasse  zu
begleichen.  Erfordert  die  Eigenartigkeit  einer  Verwaltung  die
Hergabe  von  Betriebsdarlehen,  über  deren  Höhe  und  Erhebung
vom  Magistrat  Bestimmungen  getroffen  werden,  so  findet  bezüglich
der  Zahlung  größerer  Ausgaben  durch  die  Stadthauptkasse  dasselbe
Verfahren  statt,  wobei  erhobene  Beträge  dem  Betriebsdarlehen
zugeschrieben,  abgelieferte  Beträge  dem  Darlehen  abgeschrieben  werden.

2.  Die  Stadthauptkasse  allein  soll  in  Zukunft  über  größere
Barbestände  verfügen  und  der  Geldverkehr  in  ihr  möglichst  vereinigt