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werden,  um  zeitweise  verfügbare  Beträge  nutzbar  machen  zu  können.
Demzufolge  haben  sämtliche  städtischen  Kassen  ihren  den  zulässigen
Höchstbestand  übersteigenden  Geldvorrat  zu  einer  vom  Magistrat
ein  für  allemal  bestimmten  Tageszeit  an  die  Stadthauptkasse
abzuführen.

3.  Über  den  Verkehr  unter  den  einzelnen  Kassen  sind  gegenseitige
  Anerkenntnisse  zu  führen.  Die  Anerkenntnisse  sind  bei  den
Kassenprüfungen  rechnerisch  zu  prüfen,  mit  den  Einnahme=  und
Ausgabebüchern  zu  vergleichen.  Daß  dies  geschehen,  ist  im
Prüfungsprotokoll  zu  vermerken.

4.  Verfügbare  Gelder  der  Stadthauptkasse  sind  nach  besonderer
Anweisung  zinsbar  anzulegen.

5.  Die  Barbestände  der  Stadthauptkasse  sind  soweit  sie  für
den  ordnungsmäßigen  Betrieb  erforderlich  sind,  in  der  Stahlkammer
unterzubringen.

6.  Alle  Geldschränke  und  Schrankfächer  stehen  unter  doppeltem
Verschluß  des  Kassenvorstehers  und  eines  Buchhalters.  Die  Schlüsselführer
  haben  sich  von  der  ordnungsmäßigen  Unterbringung  der
Bestände  zu  überzeugen  und  für  den  vorschriftsmäßigen  Verschluß
Sorge  zu  tragen.

7.  Die  Schlüsselführung  für  die  in  der  Stahlkammer  untergebrachten
  Wertpapiere  ist  besonders  geregelt.

Siebenter  Abschnitt.
Kassenabschlüsse  und  Kafsenprüfungen.
§  35.
Kassenabschlüsse.

1.  Bei  jeder  Kasse  finden  vier  verschiedene  Abschlüsse  statt.

a)  Der  Tages-Abschluß.
Die  Haupt=  und  Gegen-Einnahme=  und  Ausgabebücher
werden  abgeschlossen  und  die  Übereinstimmung  der  Tagessummen
  festgestellt.  Sodann  wird  die  Tages-Einnahme
und  -Ausgabe  in  das  Tagesabschlußbuch  übernommen,  der
Tageskassenbestand  ermittelt,  erläutert  und  seine  Übereinstimmung
  mit  dem  Tagesabschlußbuch  durch  den  Kassen-Vorsteher
  und  den  Gegenbuchführer  festgestellt,  Fehlbeträge
hat  der  Kassenvorsteher  zu  decken,  Mehrbeträge  sind  zu

vereinnahmen  (als  Verwahrungsgelder).

Die  Übereinstimmung  des  Kassen-Sollbestandes  mit
dem  Istbestande  ist  von  dem  Kassenvorsteher  und  dem