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Bei  allen  Abschlüssen  muß  übereinstimmung  der  Kassenbücheruntereinander
  und  in  der  Summe  mit  dem  Tagesabschlußbuch  erzielt
  werden.

8  36.
Kassen-Prüfungen,  ordentliche  regelmäßige  Prüfungen.

1.  Die  städtischen  Kassen  werden  am  18.  Tage  jeden  Monats.
und  wenn  dieser  Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag  fällt,  am
Tage  vorher  geprüft.

Im  Monat  Mai  j.  Is.  —  Jahresabschluß  —  findet  die-Prüfung
  am  20.  statt.

2.  Am  Nachmittage  vor  der  Kassen-Prüfung  bleiben  die-Kassen
  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  geschlossen,  ebenso  auch
während  der  Kassen-Prüfung.

3.  Die  Kassen-Prüfungen  sollen  möglichst  zu  gleicher  Zeit  in
der  Regel  um  9  Uhr  Vormittags  stattfinden.  Wenn  Betriebsrücksichten
  in  einzelnen  Verwaltungszweigen  die  Festsetzung  einer  anderen
Tageszeit  notwendig  machen,  wird  der  Magistrat  entsprechende  Anordnungen
  treffen.  Die  betreffende  Kasse  ist  aber  für  einen  etwaigen
Geldausgleich  mit  anderen  städtischen  Kassen  geschlossen,  es  dürfen
nur  Betriebs-Einnahmen  und  Ausgaben  gebucht  werden.

4.  Die  Kassen-Prüfung  hat  den  Zweck  festzustellen,  daß  die
Kassen-Verwaltung  vorschriftsmäßig  erfolgt.  Sie  erstreckt  sich  auf
die  Prüfung  der  Soll=  und  Ist-Bestände  an  Geld  und  geldwerten
Papieren,  Schuld-Dokumenten  u.  s.  w.,  auf  die  Prüfung  der  Übereinstimmung
  der  Kassenbücher  und  das  Vorhandensein  ordnungsmäßiger
  Belege.

5.  Die  Kassen-Prüfungen  werden  durch  ständige  Ausschüsse
(Kassen-Prüfungs-Kommission)  vorgenommen,  die  aus  Magistratsmitgliedern
  (vom  Ober-Bürgermeister  bestimmt),  Stadtverordneten
(von  der  Stadtverordneten-Versammlung  gewählt)  und  Mitgliedern.
der  Verwaltungs-Deputationen  (von  diesen  entsandt)  zusammengesetzt
  werden.

6.  Die  rechnerische  Prüfung  der  Einnahme=  und  Ausgabebücher,
  der  aufgestellten  Kassen-Abschlüsse  mit  den  zugehörigen  Nachweisungen
  und  Sortenzetteln  wird  durch  besondere  vom  Magistrat
hierzu  bestimmte  Rechnungsbeamte  bewirkt.  Die  Prüfung  hat  sich
nicht  allein  auf  die  Feststellung  der  Richtigkeit  der  Aufrechnungen
in  den  Kassenbüchern  zu  beschränken  sondern  muß  auch  die  Übereinstimmung
  der  Bücher  mit  den  Belegen  feststellen,  womit  zugleich