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eine  formelle  Prüfung  der  Belege  zu  verbinden  ist.  Etwaige  Bemerkungen
  hat  der  Rechnungsbeamte  schriftlich  niederzulegen  und
das  Schriftstück  der  Prüfungsverhandlung  als  Anlage  beizufügen.
Die  Belege  sind  durch  Namenszeichen  des  Rechnungsbeamten  in
Buntstift  (nicht  Bleistift)  zu  bezeichnen.  Die  Kassen-Prüfungs-Kommission
  hat  sich  von  der  erfolgten  rechnerischen  Prüfung  zu
überzeugen;  der  Name  des  Rechnungsbeamten  ist  in  der  Prüfungs-Verhandlung
  anzugeben.

7.  Der  Kassen-Vorsteher  hat  die  in  seiner  Verwahrung  befindlichen
  Kassen-Bestände  an  barem  Gelde  und  Wertpapieren  vorzulegen.
  Einzelne  von  der  Kassenprüfungskommission  auszuwählende-Geldrollen
  sind  durch  Nachwiegen  oder  durch  Nachzählen  auf  ihren
richtigen  Inhalt  zu  prüfen,  Banknoten  und  Reichs-Kassenscheine
werden  sämtlich  gezählt,  ebenso  etwa  vorhandene  Wertpapiere,  beidenen
  auch  auf  das  Vorhandensein  der  Zinsscheine  und  Anweisungen
  zu  achten  ist.  Umfangreichere  Nachweisungen  von  Wertpapieren
  sind  mindestens  durch  Stichproben  auf  ihre  Richtigkeit
zu  prüfen.

Die  bei  der  Kasse  nach  Aufstellung  des  Abschlusses  etwa.
noch  eingegangenen  Gelder  sind  von  den  Kassenbeständen  gesondert.
vorzulegen.  6

9.  Das  Postbuch  ist  von  dem  Rechnungsbeamten  darauf  hin
zu  prüfen,  ob  die  eingegangenen  Wertsendungen  ordnungsmäßig.
vereinnahmt  sind.  An  andere  Kassen  abgegebene  Beträge  müssendurch
  die  Empfangs-Bestätigung  der  betreffenden  Kasse  im  Postbuche
  als  ordnungsmäßig  abgeführt  nachgewiesen  werden.  Beträge,
welche  noch  nicht  abgeführt  oder  vereinnahmt  werden  konnten,  sind
bar  vorzuzeigen,  was  im  Postbuche  und  in  der  Prüfungs-Verhandlung
  zu  vermerken  ist.

10.  Sind  der  Kasse  Wertgegenstände  oder  andere  Sachen
zur  Verwahrung  oder  Verwaltung  übergeben,  so  muß  deren  Vorhandensein
  ebenfalls  festgestellt  werden.

11.  In  der  Kasse  dürfen  andere  als  zur  Kasse  gehörige  amtliche
  Gelder  nicht  aufbewahrt  werden;  sollte  dies  vorkommen,  sor
ist  hierüber  in  der  Prüfungsverhandlung  ein  Vermerk  aufzunehmen
und  dem  Kassen-Vorsteher  die  Verfügung  über  diese  Gelder  bis
zur  Entscheidung  des  zuständigen  Dezernenten  bezw.  des  Magistratszu
  untersagen.  «

12.  Nach  Aufnahme  der  Bestände  ist  der  Kassen-Vorsteher
zu  befragen,  ob  er  außer  den  vorgezeigten  noch  andere  ihm  amtlich.