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anvertraute  Gelder  oder  andere  Werte  hinter  sich  habe.  Bejahendenfalls
  müssen  diese  Gelder  r2c.  nachgesehen  und  unter  Angabe  der
Ursache,  warum  sie  nicht  sogleich  mit  vorgelegt  und  noch  nicht  gebucht
  worden  sind,  in  der  Prüfungsverhandlung  bezeichnet  werden.
Dasselbe  muß  geschehen,  wenn  statt  baren  Geldes  Quittungen  über
geleistete  Zahlungen  vorgelegt  werden.

13.  Das  Tagesabschlußbuch  ist  bei  denjenigen  Kassen,  welche
mit  der  Stadthauptkasse  abzurechnen  haben,  auf  die  Höhe  der  an
den  einzelnen  Tagesabschlüssen  verbliebenen  Barbestände  einer
Prüfung  zu  unterziehen;  die  Abschlüsse,  bei  welchen  vorschriftswidrig
  höhere  Bestände  vorhanden  waren,  sind  im  Prüfungsprotokoll
  zu  vermerken.  «

«14.ÜberdasErgebnisderKassenprüfungisteineVerhandlung
  aufzunehmen,  in  welcher  die  einzelnen  Prüfungshandlungen,
die  Ausstellungen  und  Erinnerungen  bei  denselben  zu  vermerken
sind.  Die  von  der  Kassen-Prüfungs-Kommission  unterschriebene
Prüfungsverhandlung  mit  dem  Kassen-Abschluß  und  den  dazu  gehörigen
  Nachweisungen  ist  dem  Magistrat  vorzulegen.

837.
Außerordentliche  unvermutete  Prüfungen.

Die  gesetzliche  außerordentliche,  unvermutete  Kassenprüfung
findet  alljährlich  mindestens  einmal  statt.  Ihr  Zweck  ist,  festzustellen,
  ob  die  vorhandenen  Geld=  und  Wertpapier-Bestände  der
Kassen  sich  mit  dem  Buchbestande  in  Übereinstimmung  befinden  und
im  übrigen  die  Buch=  und  Kassenführung  ordnungsmäßig  erfolgt.

2.  Die  außerordentliche  Kassenprüfung  beginnt  mit  der  Aufnahme
  des  Bestandes  an  Geld  und  Wertpapieren;  gleichzeitig
erfolgt  der  Abschluß  der  Kassenbücher,  die  Prüfung  der  Bücher  und
Belege  wie  bei  der  ordentlichen  Kassenprüfung.

Außerdem  ist  ein  Kontrollabschluß  anzufertigen,  derart,  daß
der  Bestand  am  Jahres-Anfang,  die  gesamten  Einnahmen  und  Ausgaben
  und  der  Bestand  sich  ergeben.

3.  Über  den  Befund,  die  Ausstellungen  und  Erinnerungen
wird  eine  Verhandlung  ausgenommen.  Im  Anschluß  hieran  hat
eine  Durchsicht  und  Zählung  aller  Bestände  zu  erfolgen.  Die
Kassen  haben  für  diesen  Zweck,  soweit  erforderlich,  besondere  Verzeichnisse
  auf  Grund  der  Bücher  aufzustellen,  die  auf  den  Bestand
am  Tage  der  außerordentlichen  Kassenprüfung  zurückzuführen  sind.
Über  diesen  Befund  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen,
welcher  die  Verzeichnisse  beizufügen  sind.