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Achter  Abschnitt.

Rechnungslegung.
9  38.
Umfang.

1.  Die  städtischen  Kassen  haben  über  die  von  ihnen  verwalteten
  Etatsabschnitte,  ferner  über  die  besonderen  Kapital=  und
Stiftungsfonds  am  Jahresschlusse  Rechnung  zu  legen.

2.  Über  die  Sicherheitsstellungen  für  Lieferungen  oder-Leistungen,
  die  Verwahrungsgelder  und  Vorschüsse  wird  Rechnung.
nicht  gelegt.

g  39.

Vorlage  der  Handbücher.
Belege.

1.  Die  Rechnungslegung  erfolgt  durch  Vorlage  der  währenddes
  Jahres  geführten  Handbücher  und  der  dazu  gehörigen  Belege.
Die  im  Mai  jeden  Jahres  abgeschlossenen  Handbücher  werden  auf
der  ersten  Seite  durch  Angabe  der  zugehörigen  Einnahme=  und
Ausgabebelege  (Anzahl  der  Hefte),  sowie  der  Namen  der  rechnungslegenden
  Beamten  vervollständigt.  Sollen  für  einzelne  Verwaltungszweige
  nicht  die  Handbücher  vorgelegt,  sondern  besondere  Jahresrechnungen
  aufgestellt  werden,  so  bleibt  dies  der  Anordnung  von.
Fall  zu  Fall  vorbehalten.

2.  Die  Nummern  der  zu  den  Einnahmen  und  Ausgaben
gehörigen  Belege  sind  in  die  Handbücher  einzutragen  und  die
Beleghefte  gehörig  zu  bezeichnen.  Jeder  Abschluß  eines  Voran--schlags-Kapitels
  ist  unter  dem  ermittelten  Zuschuß  oder  üÜberschuß
von  dem  Kassenvorsteher  und  dem  Buchhalter,  welcher  die  Bücher
geführt  hat  unterschriftlich  zu  vollziehen.  Das  so  vervollständigte-Handbuch
  ist  demnächst  dem  Magistrat  zur  Prüfung  vorzulegen.

8  40.
Bauabrechnungen.

1.  Zur  Vorbereitung  der  Rechnungslegung  für  die  von  der
Stadtgemeinde  auszuführenden  Bauten,  Rohrlegungen,  Pflasterungen,
Kanalisationen  und  anderer  Neueinrichtungen,  für  welche  außerhalb.
des  Voranschlags  Mittel  bereit  gestellt  und  bewilligt  werden,
sind  der  Kasse  zuzustellen:

a)  eine  Abschrift  des  Beschlusses  der  Stadtverordneten-Versammlung,

