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b)  eine  Anweisung  über  den  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  bewilligten  Gesamtbetrag,  unter  Angabe  des
Fonds,  aus  welchem  Deckung  erfolgen  soll.  Wenn  die
Insollstellung  in  Abschnitten  erfolgen  soll,  so  ist  dies  in
der  Anweisung  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Soll  die  Zahlung
vorbehaltlich  späterer  Deckung  aus  einer  Anleihe  erfolgen,
so  ist  dies  in  der  Anweisung  besonders  hervorzuheben.
Die  Kasse  führt  nach  Bedarf  Handbücher  für  Bauten.  In
diesen  sind  die  einzelnen  Baukonten  so  anzulegen,  daß  sie  erforderlichenfalls
  für  einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  —  bis  zur
Beendigung  des  Baues  —  geführt  werden  können.  Der  bewilligte
Betrag  ist  zum  Soll  zu  stellen.  Beim  Eintritt  etwaiger  Mehrausgaben
  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  —  §  30.

3.  Das  zuständige  Baubureau  führt  eine  Baukontrolle,  die
#entsprechend  dem  Kostenanschlage  in  Titel  einzuteilen  und  zu
führen  ist.

Die  Kassenanweisungen  sind  nur  allgemein  auf  den  Baufonds
zu  erlassen  und  wo  erforderlich,  mit  der  dem  Kostenanschlage  entsprechenden
  Titelbezeichnung  zu  versehen.  Die  Buchungen  in  den
Kassenbüchern  haben  hintereinander  zu  erfolgen.

4.  Am  Jahresschluß  ist  das  Baukonto  aufzurechnen,  etwaige
Einnahmen  sind  von  der  Ausgabe  abzuziehen  und  der  sich  hierauf
ergebende  Ausgabebetrag  aus  dem  vorgeschriebenen  Fonds  zu  decken.
Entstandene  Mehrausgaben  sind  vorschußweise  zu  decken.  Restausgaben
  sind  im  neuen  Rechnungsjahre  vorzutragen.

5.  Nach  Fertigstellung  des  Baues  ist  das  Baukonto  abzuschließen,
  der  Ausgaberest  ist  zu  decken  und  die  Übereinstimmung
der  vom  Bureau  geführten  Ausgabe-  Kontrolle  mit  dem  Kassenbuche
  festzustellen.

6.  Das  Baubureau  hat  die  Bauabrechnung  aufzustellen  und
der  gaae  vorzulegen.  Diese  prüft  die  Soll=  und  Istzahlen  und
bescheinigt  die  übereinstimmung  mit  den  Kassenbüchern.  Sie  ordnet
die  Belege  und  verzeichnet  sie  in  der  Abrechnung.  Rechnung  und
Belege  sind  von  ihr  zur  Prüfung  einzureichen.

7.  Eine  besondere  Geldrechnung  über  den  Bau  erfolgt  nicht
sie  ist  mit  der  Baurechnung  verbunden.

8.  Die  Aufstellung  und  Einreichung  der  Baurechnungen  hat
so  zeitig  zu  erfolgen,  daß  ihre  Vorlegung  an  die  Stadtverordneten-Versammlung

  möglichst  noch  innerhalb  der  Garantiefrist  der  Bauunternehmer
  erfolgen  kann.