63

8  41.
Rechnungsprüfung.

1.  Die  Prüfung  der  Handbücher  oder  Jahresrechnungen
erfolgt  nach  dem  Voranschlage  und  den  Kostenanschlägen,  den
bestehenden  Verwaltungs-Grundsätzen  und  auf  Grund  der  Belege
durch  das  Rechnungs-Bureau.  Die  Prüfung  umfaßt:

a)  die  Vergleichung  der  Belege  mit  den  Eintragungen  in  den

Handbüchern;

b)  das  Nachrechnen  der  in  den  Handbüchern  oder  den  Jahresrechnungen
  angegebenen  Summen;

O  die  Vollständigkeit  der  Belege,  die  Vertragsmäßigkeit  der
Ansätze,  die  Nachweise  der  beschafften  Gegenstände,  Materialen,
  wobei  Inventarien-Bücher,  Kataloge,  Materialien-=Kontrollen
  einzufordern  und  zu  prüfen  sind;

d)  die  Übereinstimmung  der  Schlußzahlen  der  Voranschlagskapitel
  mit  dem  Jahresabschluß.

Dem  Rechnungsbureau  liegt  ob,  die  bei  der  Prüfung  aufgestellten
  Erinnerungen  und  Bemerkungen,  insoweit  dies  durch  Erläuterungen
  und  Beseitigung  der  gefundenen  Mängel  und  Unvollständigkeiten
  in  den  Büchern  und  Belegen  irgend  angängig  ist,  durch
unmittelbare  Mitwirkung  der  Rechnungsleger,  der  Kassen,  Bureaus,
Dezernenten,  Betriebsvorsteher  usw.  zu  erledigen,  und  diejenigen
Erinnerungen,  deren  Erledigung  in  dieser  Weise  nicht  herbeigeführt
werden  kann,  in  eine  Verhaudlung  einzutragen.  Sind  keine  Erinnerungen
  aufzustellen,  bezw.  sämtliche  aufgestellten  Erinnerungen
von  dem  Rechnungs-Bureau  unmittelbar  erledigt  worden,  so  wird
dies  ebenfalls  in  einer  Verhandlung  ausgesprochen.

3.  Die  von  dem  Rechnungsbureau  angefertigte  Prüfungsverhandlung
  wird  den  Amtsstellen  zur  Erledigung  der  Erinnerungen
vorgelegt.  Nach  Entscheidung  des  Magistrats  über  die  Erinnerungen
gehen  die  geprüften  Handbücher  oder  Jahresrechnungen  nebst  Belegen
und  Prüfungsverhandlungen  der  Stadtverordneten-Versammlung
zur  Einwilligung  in  die  Entlastung  zu.  Der  Kasse  ist  von  der
erteilten  Entlastung  Nachricht  zu  geben.

Posen,  den  13.  März  1906.

Der  Magistrat.

T.  B.  I.  1674  06.