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Grundsätze
für  die
Bildung  und  Verwaltung  des  Grunderwerbsfonds.

1.  Dem  Grunderwerbsfonds  sind  zu  überweisen:

A.  als  Aktiva

a)  alle  Grundstücke,  welche  noch  nicht  vollständig  für  bestimmte
Verwaltungszwecke  dauernd  in  Anspruch  genommen  sind,

b)  Forderungen  aus  Grundstücksverkäufen,  insoweit  der  Erlös
der  letzteren  nicht  besonderen  Fonds  (Straßenherstellungssonds,
  Restvermögen  des  Verschönerungsvereins  usw.)  zusteht,

c)  das  Kapitalvermögen  der  Stadt  (sog.  Ablösungsfonds),

d)  der  in  die  neue  Anleihe  für  Grundstücksankäufe  eingestellte
Betrag  von  500  000  .4.

B.  als  Passiva

a)  ungedeckte  Vorschußzahlungen  für  den  Erwerb  der  unter
A  a)  genannten  Grundstücke,

b)  Restkaufgelder  für  dieselben,

c)  Hypotheken,  die  auf  diesen  Grundstücken  eingetragen  stehen.

2.  Zur  Deckung  der  unter  1  B  erwähnten  Passiven  und  für

den  ferneren  Erwerb  von  Grundstücken  wird  in  eine  künftige  Anleihe
  der  Betrag  von  10  Millionen  Mark  eingestellt.  Bis  zur
Aufnahme  dieser  Anleihe  werden  dem  Grunderwerbsfonds  die
erforderlichen  Deckungsmittel  aus  verfügbaren  Fonds  der  Stadthauptkasse
  verzinslich  überwiesen.

3.  Dem  Grunderwerbsfonds  fließen  künftig  folgende  Einnahmen

  zu:

a)  der  Erlös  aus  dem  Verkauf  der  unter  1  A  a)  genannten
oder  fernerhin  aus  Mitteln  des  Fonds  zu  erwerbenden
Grundstücke,

b)  die  Verwaltungseinnahmen  der  unter  a)  erwähnten  Grundstücke,


c)  Rückzahlungen  und  Zinsen  von  den  unter  1  Ab  genannten
oder  bei  späteren  Verkäufen  entstehenden  Forderungen,

d)  der  gemäß  4  zu  ermittelnde  Wert  der  unter  a)  erwähnten
Grundstücke  oder  von  Teilen  solcher.

4.  Wird  ein  Grundstück  der  unter  3  a)  gedachten  Art  oder

ein  Teil  eines  solchen  Grundstücks  von  einem  Zweige  der  städtischen