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Verwaltung  für  seine  Verwaltungszwecke  danernd  in  Anspruch
genommen,  so  ist  der  Wert  des  Grundstücks  oder  Grundstücksteils
dem  Grunderwerbsfonds  aus  denjenigen  Mitteln  zu  erstatten,
welche  für  den  betreffenden  Verwaltungszweck  bereit  gestellt  werden.

5.  Grundstücke,  die  für  einen  städtischen  Verwaltungszweig
dauernd  in  Anspruch  genommen  sind  oder  werden,  sind,  sobald  sie
für  den  betreffenden  Verwaltungszweck  entbehrlich  werden,  dem
Grunderwerbsfonds  zu  überweisen.

6.  Solange  ein  zum  Grunderwerbsfonds  gehöriges  Grundstück
  von  einem  städtischen  Verwaltungszweige  nur  vorübergehend
ganz  oder  teilweise  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  dem
Grunderwerbsfonds  ein  Pachtzins  aus  Mitteln  der  inanspruchnehmenden
  Verwaltung  zu  erstatten.

7.  Der  Grunderwerbsfonds  hat  künftig  folgende  Ausgaben
zu  leisten:

a)  den  Kaufpreis  neuerworbener  Grundstücke,

b)  Verzinsung  und  Rückzahlung  der  Restkaufgelder  und
Hypotheken,  welche  unter  1  Bb)  und  c)  erwähnt  sind
oder  auf  einem  der  unter  a)  fallenden  Grundstücke  lasten,

c)  die  Verwaltungskosten  der  unter  3  a)  erwähnten  Grundstücke,

d)  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  unter  2  erwähnten
Deckungsmittel,

8.  Über  den  Grunderwerbsfonds  wird  alljährlich  Rechnung.

gelegt.
24.  November

P  0  a  en,  den  28.  Dezember  1905.

Ber  Mazistrat.  Die  Stadtverordneten-Versammlung.

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