67

Abschnitt  II.  Schulwesen.

Instruktion
für
die  Schul-Deputation  des  Magistrats  der  Stadt  Posen.

Einleitung.

Das  Aufsichtsrecht  über  das  gesamte  Schul=  und  Erziehungswesen
  in  der  Stadt  Posen,  soweit  es  gesetz=  und  verfassungsmäßig
den  Lokalbehörden  übertragen  ist,  und  die  Direktion  sämtlicher
städtischen  Schul=  und  Erziehungs-Anstalten,  gebührt  dem  Magistrate.
Seine  desfallsigen  Rechte  und  Pflichten  übt  derselbe  teils  selbst
aus,  teils  werden  dieselben  von  einer  Deputation  wahrgenommen,
welche  unter  der  Benennung  Schulen-Deputation  bestehen  soll.

§  1.

Bedeutung  der  Schulen-Deputation.

Die  Schulen-Deputation  ist,  wie  alle  städtischen  Deputationen
und  Kommissionen,  nur  als  im  Auftrage  des  Magistrats  bestehend
und  als  ihm  untergeordnet,  zu  betrachten.

82.
Zusammensetzung  der  Deputation.

Die  Deputation  soll  bestehen:

1.  aus  dem  Oberbürgermeister  der  Stadt,  welcher  den  Vorsitz
führt,  aus  dem  Bürgermeister,  welcher  in  Abwesenheit  des
Oberbürgermeisters  ihn  im  Vorsitze  vertritt,  aus  zwei  anderen
Mitgliedern  des  Magistrats-Kollegiums,  welche  vom  Oberbürgermeister
  ernannt  werden;

2.  aus  fünf  Mitgliedern  der  hiesigen  Bürgerschaft,  welche  die
Stadtverordneten-Versammlung  wählt;

3.  aus  sechs  im  Schulfache  erfahrenen  Männern,  welche  Mitglieder
vom  Magistrat  gewählt  werden.

8  3.
Zweck  der  Deputation.
Die  Schulen-Deputation  hat  im  allgemeinen  die  Rechte  und
Pflichten  wahrzunehmen,  welche  in  Beziehung  auf  das  Schul=  und