68

Erziehungswesen  dem  Magistrate  zustehen,  dahin  gehört  namentlich
1.  die  Aufsicht  über  die  Privat-Erziehungs=  oder  s.  g.  Pensionsanstalten;

2.  die  Aufsicht  und  Kontrolle  über  alle  Privatlehrer;
3.  die  Aufsicht  über  alle  öffentlichen  in  der  Stadt  Posenbestehenden
  Elementarschulen  und
4.  vornehmlich  die  Aufsicht  über  sämtliche  von  der  Stadt  unterhaltenen
  öffentlichen  Schulen  und  Erziehungsanstalten  und.
deren  Direktion.
§  4.
Aufsicht  über  die  Privat-Erziehungs-Anstalten.

Es  ist  darüber  zu  wachen,  daß  keine  Privat-Erziehungsanstalten
  bestehen  und  errichtet  werden,  ohne  daß  die  Vorsteher  die
Genehmigung  der  Staatsbehörde  erhalten  haben.  Ebenso  ist  darauf
zu  halten,  daß  der  Unterricht  nach  dem  vorgeschriebenen  odergenehmigten
  Plane  erteilt  werde,  und  davon  Kenntnis  zu  nehmen,
wie  die  Kinder  gehalten  und  verpflegt,  wie  die  physische  und
moralische  Erziehung  derselben  besorgt  und  wie  ihnen  der  erforderliche
Unterricht  gegeben  werde.

Ist  die  Deputation  der  Ansicht,  daß  in  einer  dieser  Beziehungen
  Anderungen  wünschenswert  oder  notwendig  seien,  so  hat
sie  mündlich  oder  schriftlich  ihre  Ansicht  den  betreffenden  Vorstehern
der  Anstalten  zu  erkennen  zu  geben,  bleiben  dieselben  fruchtlos,  so.
ist  dem  Magistrate  zur  weiteren  Veranlassung  Anzeige  zu  leisten.

Schädliche  Unordnungen  und  Mißbräuche  sind  immer  zur
Kenntnis  des  Magistrats  zu  bringen.

§  5.

Aufsicht  und  Kontrolle  über  die  Privatlehrer.

Auch  die  Privatlehrer  und  Lehrerinnen  stehen  unter  der
Aufsicht  und  Kontrolle  der  Schulen-Deputation.  Es  ist  darauf  zu
sehen,  daß  keine  Personen  sich  mit  Unterricht-Erteilen  beschäftigen,
welche  dazu  nicht  qualifiziert  und  approbiert  sind.  Die  Wirksamkeit
  der  approbierten  Lehrer  ist  zu  kontrollieren,  ebenso  wie  ihre
moralische  Führung.  Findet  sich  hierin  etwas  auszusetzen,  so  ist.
dem  Magistrat  davon  Anzeige  zu  machen.

§  6.
Aufsicht  über  die  öffentlichen  Elementarschulen.

In  gleicher  Weise  (S  4  und  8  5)  wird  der  Schulen-Deputation
  die  Aufsicht  über  alle  öffentlichen  in  der  Stadt  Posen.