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bestehenden  Elementarschulen  übertragen,  insofern  sie  nicht  von  der
Stadt  selbst  unterhalten  werden.

§  7.
Aufsicht  über  die  städtischen  Schulen  und  deren  Direktion.

Vornehmlich  liegt  der  Schulen-Deputation  die  Aufsicht  über
die  von  der  Stadt  unterhaltenen  öffentlichen  Elementarschulen  und
Erxziehungsanstalten,  sowie  deren  Direktion  ob.  Sie  übt  diese  Rechte
in  Gemeinschaft  mit  den  Schulvorständen  aus  und  soll  zu  dem
Ende  jedem  einzelnen  Schul-Vorstande  ein  Mitglied  der  Schulen-Deputation
  beigeordnet  werden.

88.
Anstellung  der  Lehrer.

Die  Anstellung  der  Lehrer  ressortiert  vom  Magistrate,  doch
soll  vor  jeder  Anstellung  die  Schulen-Deputation  mit  ihrem  Gutachten
  gehört  werden.

8§9.
Aufsicht  über  die  Lehrer.

Zunächst  liegt  die  Aufsicht  über  die  Lehrer  den  Schulvorständen
ob,  die  besonders  darauf  zu  sehen  haben,  daß  die  Lehrer  einen
sittlichen  Lebenswandel  führen  und  ihre  Pflichten  als  Lehrer  erfüllen.
Verstöße  dagegen  sind  durch  das  betreffende  im  Schulvorstande
sitzende  Mitglied  der  Schulen-Deputation  zur  Kenntnis  der  letzteren
zu  bringen,  sobald  der  Schulvorstand  sich  außer  Stande  sieht
abhilfliche  Maßregeln  zu  treffen.  Die  Schulen-Deputation  kann
nur  durch  mündliche  oder  schriftliche  Ermahnungen  direkt  einschreiten;
wird  Bestrafung  oder  Dienstentlassung  des  Lehrers  notwendig,  so
ist  die  Sache  immer  zur  Kenntnis  des  Magistrats  zu  bringen.

§  10.
Aufsicht  über  die  Schulordnung.

Auch  die  Aufsicht  über  die  Schulordnung  liegt  zunächst  den
Schulvorständen  ob,  die  darauf  zu  halten  haben,  daß  die  Lehrstunden
  pünktlich  eingehalten  und  vom  Lehrplane  nicht  abgewichen
werde.  Erscheinen  ÄAnderungen  hierin  wünschenswert,  so  hat  die
Schulen-Deputation  darüber  ein  Gutachten  dem  Magistrate  vorzulegen,
  von  welchem  das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen  bleibt.

§  11.
Aufsicht  über  den  Schulbesutchd.
Die  Lehrer  haben  zunächst  dahin  zu  wirken,  daß  die  Lehrstunden
  von  den  Schülern  regelmäßig  besucht  werden.  Sind  ihre