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Bemühungen  fruchtlos,  so  ist  die  Vermittelung  des  Vorstandes,
oder  allenfalls  der  Schulen-Deputation  in  Anspruch  zu  nehmen.
Sollen  Schulversäumnisstrafen,  insofern  sie  nicht  zur  Schul-Disziplin
gehören,  festgesetzt  werden,  so  ist  immer  die  Sache  dem  Magistrate
vorzulegen.  Im  Ubrigen  ist  hierbei  nach  der  Instruktion  der
Königlichen  Regierung  vom  1.  März  1842  zu  verfahren.

§  12.
Aufsicht  über  die  Schulzucht.

Die  Schulzucht  darf  niemals  bis  zu  Mißhandlungen,  welche
der  Gesundheit  der  Kinder  auch  nur  auf  entfernte  Art  schädlich
werden  können,  ausgedehnt  werden.  Darüber  haben  die  Schulvorstände
  vornehmlich  zu  wachen;  Exzesse  des  Lehrers  sind  der
Schulen-Deputation  anzuzeigen,  welche  die  nötige  Rüge  eintreten.
läßt  und,  wenn  es  auf  Bestrafung  des  Lehrers  ankommt,  dem
Magistrat  Bericht  erstattet.  Sind  bei  einem  Kinde  die  zulässigen
Strafmittel  des  Lehrers  nicht  ausreichend,  so  ist  der  Schulvorstand
mit  Zuziehung  der  Eltern  oder  Vormünder  einzuschreiten  verpflichtet;
Entfernung  aus  der  Schule  kann  nur  von  der  Schulen-Deputation,
verfügt  werden.

§  13.
Schulgebäude  und  Unterrichtsmittel.

Die  Schulvorstände  haben  darauf  zu  halten,  daß  die  Schullokale
  immer  in  gutem  baulichen  Zustande  sich  befinden,  daß  dienotwendige
  Reinlichkeit  in  den  Lokalen  erhalten  wird,  und  daß  die
erforderlichen  Unterrichtsmittel  in  der  Schule  vorhanden  sind.  Ist
in  einer  dieser  Beziehungen  etwas  zu  veranlassen,  so  ist  der  Schulen-Deputation
  Anzeige  zu  machen,  welche  nach  vorhergegangener
Prüfung  beim  Magistrate  die  Ausführung  in  Antrag  zu  bringen  hat.

§  14.
Schul-Visitationen.

Jede  Schule  steht  zunächst  unter  ihrem  Schulvorstande,  der
sie  möglichst  oft  zu  besuchen  hat.  Außerdem  aber  ist  besondersdie
  Schulen-Deputation  verpflichtet,  Schul-Visitationen  vorzunehmen
und  es  soll  das  jedem  Schulvorstande  beigeordnete  Mitglied  der
Schulen-Deputation  verpflichtet  sein,  solche  Visitationen,  mindestens.
einmal  in  vier  Wochen  vorzunehmen,  auch  die  öffentlichen  Examina.
abzunehmen.  Über  den  Befund  der  Bisitationen  ist  mündlich  oder
schriftlich  in  den  Sessionen  der  Schulen-Deputation  Vortrag  zu