71

halten,  über  die  Ergebnisse  der  Examina  aber  sind  von  den  Schulvorständen
  die  vorgeschriebenen  Examinationsberichte  der  Schulen-Deputation
  zur  weiteren  Beförderung  an  den  Magistrat  einzureichen.

§  15.
Geschäftsform.
Die  Schulen-Deputation  verhandelt  in  kollegialischer  Form.
Die  Geschäfte  werden  vom  Vorsitzenden  verteilt,  auch  werden  von
ihm  die  Mitglieder  bestimmt,  welche  den  Schulvorständen  (8  7)
beizuordnen  sind.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  ein  Mitglied
mehreren  Schulvorständen  beigeordnet  werden  darf.

8  16.
Sitzungen.
Die  Schulen-Deputation  versammelt  sich  regelmäßig  alle
vier  Wochen  einmal  und  sonst  so  oft,  als  es  erforderlich  ist,  nach
der  Bestimmung  des  Vorsitzenden.

Posen,  den  31.  August  1842.
Der  Magistrat.

Vorstehende  Instruktion  wird  hierdurch  bestätigt.
Posen,  den  22.  September  1842.

(L.  S.)
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  die  Kirchenverwaltung
und  das  Schulwesen.

Bestätigung  Nr.  783/9  42  II.

Freischul-Begulatio
für  die
städtischen  Zahlschulen  zu  Posen.
§  1.

Die  Söhne  und  Töchter  der  an  einer  der  städtischen  Zahlschulen
  angestellten  Lehrer  genießen  an  derjenigen  Schule,  an  welcher
ihr  Vater  wirkt,  ganze  Freischule.  Unwürdigkeit  im  Betragen  oder
nicht  zufriedenstellende  Leistungen  schließen  sie  davon  aus.

Die  gleiche  Vergünstigung  haben  Söhne  und  Töchter  derjenigen
  Lehrer,  welche  zur  Zeit  ihres  Todes  oder  ihrer  Pensionierung
an  einer  städtischen  Zahlschule  angestellt  waren.