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8  2.
Besuchen  drei  Kinder  aus  einer  Familie  städtische  Zahlschulen,
so  kann  einem  Kinde  auf  Antrag  des  Versorgers  ganze  Freischule
gewährt  werden.

Bei  vier  Kindern  kann  außerdem  noch  ein  Kind,  bei  fünf
Kindern  können  noch  zwei,  bei  sechs  Kindern  noch  drei,  halbe  Freischule
  erhalten.  Voraussetzung  für  die  Gewährung  von  Freischule
ist  in  den  vorstehend  genannten  Fällen  Bedürftigkeit  des  Versorgers,
gutes  Betragen  und  zufriedenstellende  Leistungen  des  Schulkindes.

Neu  eingetretene  Schulkinder  können  frühestens  nach  einem
halbjährigen  Schulbesuch  und  Erlangung  der  Zensur  Nr.  3  für
Freischule  in  Berücksichtigung  gezogen  werden.

83.

Bei  zwei  städtische  Zahlschulen  besuchenden  Geschwistern  kann
auf  Antrag  des  Versorgers  nur  dann  einem  dieser  Kinder  ganze
oder  halbe  Freischule  gewährt  werden,  wenn  der  Versorger  hierorts
gemeindesteuerpflichtig  ist,  die  Kinder  städtische  Zahlschulen  mindestens
ein  halbes  Jahr  besuchen,  ihr  Betragen  tadellos  ist,  sie  sich  durch
Fleiß,  Aufmerksamkeit  und  Leistungen  über  die  Mitte  ihrer  Klassenmitschüler
  erheben,  außerdem  die  Bedürftigkeit  des  Versorgers
außer  Frage  gestellt  ist.  Wenn  nur  ein  Kind  aus  einer  Familie
die  Schule  besucht,  so  kann  es  im  Falle  der  Bedürftigkeit  des
Versorgers  durch  Gewährung  von  Freischule  ausgezeichnet  werden,
wenn  sein  Betragen  und  seine  Leistungen  als  gute  anerkannt  werden.

Kindern,  deren  Versorger  hier  nicht  gemeindesteuerpflichtig
sind,  kann  nur  ausnahmsweise  bei  ganz  außerordentlicher  Würdigkeit
und  Bedürftigkeit  ganze  oder  halbe  Freischule  gewährt  werden.

§  4.

Die  Vergünstigung  der  ganzen  oder  halben  Freischule  kann
sofort  entzogen  werden,  wenn  die  Empfänger  im  Laufe  des  Schuljahres
  durch  tadelhaftes  Betragen  Veranlassung  zu  besonderen
Klagen  gegeben  haben.

Ist  indes  eins  der  im  §  2  und  3  erwähnten  Schulkinder
durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  Vorkommnisse  behindert
worden,  Zufriedenstellendes  oder  Gutes  zu  leisten,  so  kann  dasselbe
ausnahmsweise  auch  noch  für  das  folgende  Jahr  bei  Verleihung
von  Freischule  in  Berücksichtigung  gezogen  werden.