73

85.

Unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  sind  vorweg  solche  Bürger
der  Stadt  Posen  zu  berücksichtigen,  welche  mehrere  Kinder  gleichzeitig
  in  städtische  Schulen  schicken.

Die  Ermittelung  der  Bedürftigkeit  des  Versorgers,  sowie  die
Würdigkeit  des  Schulkindes  behält  sich  der  Magistrat  in  allen
Fällen  vor.

§  6.
Alle  Bewilligungen  von  ganzer  oder  halber  Freischule  erfolgen
in  der  Regel  nur  auf  ein  Jahr.

§  7.

Sämtliche  Gesuche  um  Schulgeldbefreiung  oder  Ermäßigung
sind  innerhalb  der  ersten  14  Tage  des  neuen  Schuljahres  an  den
Rektor  der  Anstalt  einzureichen,  welcher  dieselben  ungesäumt  unter
Angabe  der  letzten  Zensurnummern  von  den  betreffenden  Kindern,
und  mit  seinem  Gutachten  versehen,  dem  Magistrat  zur  endgültigen
Entscheidung  überreicht.  Später  eingehende  Gesuche  bleiben  für  das
neue  Schuljahr  unberücksichtigt.

88.

Wenn  Geschwister  gleichzeitig  verschiedene  Zahlschulen  besuchen,
so  ist  der  Versorger  verpflichtet,  seinen  Antrag  auf  Bewilligung
von  Freischule  an  denjenigen  Rektor  zu  richten,  in  dessen  Anstalt
sich  die  Mehrzahl  seiner  Kinder  befindet.  Falls  aber  in  jeder
Anstalt  gleich  viel  Kinder  vorhanden  sein  sollten,  so  ist  der  Antrag
demjenigen  Rektor  zu  übermitteln,  in  dessen  Anstalt  das  älteste
Kind  eingeschult  ist.

Der  Rektor,  bei  dem  ein  solcher  Antrag  eingeht,  ist  verpflichtet,
  durch  die  Leiter  der  anderen  Anstalten  schriftlich  feststellen
zu  lassen,  in  wie  weit  die  Bedingungen  der  88  2  und  3  des
Regulativs  bei  den  in  Frage  kommenden  Kindern  auf  die  Gewährung
  von  Freischule  in  Anwendung  zu  bringen  sind.

Solche  Gesuche  sind  demnächst  dem  Magistrat  durch  den
Rektor  einzureichen,  bei  dem  sie  eingegangen  sind.

§  9.
Die  Zahl  der  zu  gewährenden  ganzen  und  halben  Freischulstellen
  darf  15  Prozent  der  Gesamtschülerzahl  nicht  übersteigen.