§  10.
Die  Beiträge  für  das  Turnen  und  die  Bibliothek  müssen
auch  von  den  Freischülern  und  Freischülerinnen  gezahlt  werden.

§  11.
Vorstehendes  Regulativ  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.
Posen,  den  9.  März  1893.

Der  Magistrat.
Witting.

Dienstordnung
für  die

Schulärzte  an  den  städtischen  Volksschulen  zu  Posen.

Die  Schulärzte  haben  die  Aufgabe,  den  Gesundheitszustand
der  ihnen  zugewiesenen  Schüler  zu  überwachen  und  bei  der  ärztlichen
Revision  der  zur  Schule  gehörigen  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen
mitzuwirken.  Sie  sind  demgemäß  verpflichtet,  alle  in  den  Kreis
dieser  Aufgaben  fallenden  Aufträge  des  Magistrats  auszuführen.

Insbesondere  gelten  hierbei  die  nachfolgenden  Vorschriften.

A.  Mitwirkung  bei  der  Überwachung  der  Gesundheit
  der  Schulkinder.

§  1.

Die  Schulärzte  haben  regelmäßig  zu  Anfang  eines  jeden
Schulsemesters  die  in  die  untersten  Klassen  der  ihnen  überwiesenen
Schulen  neu  eintretenden  Kinder  genau  auf  ihre  Körperbeschaffenheit
und  auf  ihren  Gesundheitszustand  zu  untersuchen.  Hierbei  ist
festzustellen,  ob  die  Kinder  einer  dauernden  ärztlichen  Überwachung
oder  der  besonderen  Berücksichtigung  beim  Schulunterricht  bedürfen,
z.  B.  Ausschließung  vom  Unterricht  in  einzelnen  Fächern,  wie
Turnen,  Gesang  oder  Beschränkung  in  der  Teilnahme  am  Unterricht,
Anweisung  eines  besonderen  Sitzplatzes  wegen  Gesichts=  oder
Gehörfehlers  u.  s.  w.

Über  jedes  Kind,  welches  einer  dauernden  ärztlichen  Überwachung
  für  bedürftig  erklärt  wird,  ist  während  seiner  ganzen
Schulzeit  ein  Personalbogen  anzulegen.

8§  2.
Die  Untersuchung  ist  in  der  Weise  vorzunehmen,  daß  die
Kinder  gruppenweise  in  Anwesenheit  des  Klassenlehrers,  soweit