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Mädchen  in  Frage  kommen,  in  Anwesenheit  einer  Lehrerin,  dem
Schularzte  vorgeführt  werden.  Die  Kinder  haben  sich  einzeln  und
unmittelbar  vor  der  Untersuchung  den  Oberkörper  zu  entblößen.

§  3.
Behufs  Festsetzung  der  Tage  und  Stunden  für  diese  Untersuchungen
  setzen  sich  die  Schulärzte  vorher  mit  den  Schulleitern
ins  Einvernehmen.

84.

Die  Eltern  werden  von  der  bevorstehenden  Untersuchung  ihrer
Kinder  von  dem  Schulleiter  in  Kenntnis  gesetzt.  Wünschen  die
Eltern  die  ärztliche  Untersuchung  ihrer  Kinder  durch  den  Schularzt
nicht,  so  haben  sie  den  gesundheitlichen  Nachweis  durch  ein  anderweites
  ärztliches  Zeugnis  zu  erbringen.

§  5.

Die  in  den  88  1  und  2  angeordnete  Untersuchung  ist  nach
Verlauf  eines  Zeitraums  von  ½  bis  zu  einem  Jahre  zu  wiederholen
  und  der  Schularzt  hat  hierbei  namentlich  auf  die  Seh—-,
Gehör=  und  etwaige  Sprechstörungen  der  Kinder  zu  achten.

86.

In  gleicher  Weise,  wie  in  den  §§  1,  2  und  5  bestimmt,  sind
auch  diejenigen  Kinder  einer  Untersuchung  zu  unterwerfen,  welche
aus  einer  anderen  städtischen,  nicht  von  einem  Schularzt  beaufsichtigten
  Schule  oder  von  außerhalb  in  die  dem  Schularzt  überwiesene
  Schule  neu  eintreten.

§  7.

Monatlich  einmal  —  wenn  ansteckende  Krankheiten  auftreten,
auch  häufiger  —  hält  der  Schularzt  zu  einer  mit  dem  Schulleiter
vorher  verabredeten  Zeit  in  der  Schule  eine  etwa  zweistündige
Sprechstunde  ab.  Hierzu  ist,  wenn  irgend  möglich,  dem  Arzt  ein
eigenes  Zimmer  zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  erste  Hälfte  der  Sprechstunde  dient  zu  einem  je  10  bis
15  Minuten  dauernden  Besuche  von  zwei  bis  vier  Klassen  während
des  Unterrichts.

Jede  Klasse  soll  einmal  im  Laufe  eines  halben  Jahres
besucht  werden.

Bei  diesen  Besuchen  werden  sämtliche  Kinder  einer  äußeren
Revision  unterzogen;  bei  besonderen  zu  sofortiger  Besprechung