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geeigneten  Beobachtungen  wird  von  dem  Lehrer  Auskunft  gefordert
und  ihm  solche  auf  Verlangen  erteilt.  Erscheinen  hierbei  einzelne
Kinder  einer  genaueren  Untersuchung  bedürftig,  so  ist  diese  in  der
zweiten  Hälfte  der  Sprechstunde  im  Sprechzimmer  vorzunehmen.

In  der  zweiten  Hälfte  der  Sprechstunde  sollen  außerdem
alle  diejenigen  Kinder  untersucht  werden,  über  welche  gemäß  §  1
ein  Personalbogen  angelegt  ist;  ferner  diejenigen,  welche  von  den
Klassenlehrern  oder  dem  Schulleiter  dem  Arzt  besonders  benannt
werden.  Der  betreffende  Klassenlehrer  hat  die  Personalbogen  der
zu  untersuchenden  Kinder  dem  Schularzt  vorzulegen  und,  wenn
irgend  angängig,  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  zugegen  zu  sein.

88.

Die  ärztliche  Behandlung  erkrankter  Schulkinder  ist  nicht
Sache  des  Schularztes.  Es  ist  vielmehr  den  Eltern  von  der
Erkrankung  der  Kinder  durch  den  Schulleiter  nur  Mitteilung  zu
machen.

8§9.

Die  Personalbogen  der  einer  dauernden  ärztlichen  Kontrolle
bedürftigen  Kinder  sind  in  den  betreffenden  Klassen  aufzubewahren.

Tritt  ein  Kind  in  eine  andere  Schule  über,  so  ist  der  Personalbogen
  dahin  dem  Schulleiter  zu  übersenden.

§  10.

Auf  Antrag  der  Schulbehörde  oder  des  Schulleiters  hat  der
Schularzt  ferner  sein  Gutachten  abzugeben:

1.  bei  der  Überweisung  von  Schulkindern  an  die  Hilfsschule,

2.  bei  der  Überweisung  an  die  Hilfskurse  für  Stotterer,

3.  bei  der  Auswahl  der  Kinder  für  die  Ferienkolonien,

4.  ferner,  bei  angeregter  Befreiung  vom  Schulbesuche  oder
von  einzelnen  Unierrichtsfächern,
schließlich  bei  drohender  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten.


#n

B.  Mitwirkung  bei  der  Überwachung  der  gesundheitlichen
  Verhältnisse  im  Schulhause.

8S  11.
Der  Schularzt  hat  sich  sogleich  nach  Antritt  seines  Amtes
eine  gründliche  Kenntnis  des  ihm  überwiesenen  Schulhauses  in
allen  seinen  Teilen  zu  verschaffen.