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812.

Mindestens  alle  Halbjahr  (einmal  im  Sommer  und  einmal
im  Winter)  sind  die  Schullokalitäten  eingehend  zu  revidieren.
Außerdem  wird  der  Schularzt  an  den  alljährlich  zum  Zwecke  der
Aufstellung  der  Unterhaltungs-Anschläge  stattfindenden  Besichtigungen
der  Schulgrundstücke  durch  die  hiermit  beauftragte  Kommission
teilnehmen.

8  13.

Auch  bei  den  regelmäßigen  monatlichen  Besuchen  des  Schulgrundstückes
  ist  der  Schularzt  verpflichtet,  sein  Augenmerk  auf  die
Schullokalitäten  und  deren  Einrichtungen  zu  richten  und  namentlich
die  Heizung  und  Ventilation,  sowie  insbesondere  auch  die  Höfe,
Aborte  und  die  Schulbäder  einer  gründlichen  Kontrolle  zu  unterwerfen.


§  14.

über  die  bei  diesen  Revisionen  gemachten  Beobachtungen  hat
der  Schularzt  mit  dem  Schulleiter  Rücksprache  zu  nehmen.  Zu
selbständigen  Anweisungen  an  die  Schulleiter,  Lehrer  oder  an  die
Pedelle  ist  er  nicht  befugt.  Glaubt  er,  daß  seinen  Vorschlägen
nicht  genügend  Rechnung  getragen  wird,  so  hat  er  sich  an  die
Schuldeputation  bezw.  an  deren  ärztliches  Mitglied  zu  wenden.

§  15.

Behufs  Erreichung  eines  möglichst  zweckmäßigen  gleichartigen
Vorgehens  wird  das  ärztliche  Mitglied  der  Schuldeputation  die
Schulärzte  zu  gemeinsamen  Besprechungen  versammeln.

Im  Winter  werden  die  Schulärzte  in  den  Lehrerversammtungen
  kurze  Vorträge  über  die  wichtigsten  Fragen  der  Schulhygiene
  halten.

C.  Geschäftsführung  und  Sonstiges.

8  16.
Der  Schularzt  erhält  von  dem  Magistrat  ein  Journal  und
ein  Revisionsbuch.
In  das  Journal  sind  sämtliche  Eingänge  unter  fortlaufender
Nummer  einzutragen,  im  Revisionsbuch  sind  die  bei  den  Revisionen
der  Schulen  gemachten  Beobachtungen  zu  vermerken.

§  17.

Die  Schulärzte  haben  bis  spätestens  15.  Mai  jeden  Jahres

über  ihre  Tätigkeit  in  dem  abgelaufenen  Schuljahr  dem  Magistrat
einen  schriftlichen  Bericht  einzureichen.