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Ortsstatut

betreffend
die  gewerbliche  Fortbildungsschule  in  der  Stadt  Posen.*)

Auf  Grund  der  88  120,  142  und  150  der  Gewerbeordnung
für  das  Deutsche  Reich  in  der  Fassung  des  Gesetzes,  betreffend
Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891  (R.-G.-Bl.
S.  261  fg.)  wird  nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender  und
Arbeiter  und  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
für  den  Gemeindebezirk  Posen.  Nachstehendes  festgesetzt:

§*  1.

Die  im  gedachten  Bezirke  sich  regelmäßig  aufhaltenden  gewerblichen
  Arbeiter,  die  das  17.  oder,  wenn  sie  Lehrlinge  sind,  das
18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  sind  verpflichtet:

a)  sofern  sie  außerhalb  des  Handelsgewerbes  tätig  sind,  die
hierselbst  errichtete  öffentliche  gewerbliche  Fortbildungsschule
  an  den  festgesetzten  Tagen  und  Stunden  zu  besuchen
und  an  dem  Unterricht  teilzunehmen;

b)  insofern  sie  im  Handelsgewerbe  beschäftigt  sind,  die  genannte
  Schule,  oder  die  Handelsschule  des  kaufmännischen
Vereins  oder  des  Vereins  junger  Kaufleute  zu  besuchen
und  an  dem  Unterricht  sich  zu  beteiligen.

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  nicht  auf  Handlanger,  Laufburschen
  und  ähnliche  zu  untergeordneten  Dienstleistungen  bestimmte,
als  Tagelöhner  anzusehende  Arbeiter.

Lehrlinge,  welche  nach  Beginn  eines  Unterrichtshalbjahres  im
Laufe  der  ersten  8  Wochen  das  18.  Lebensjahr  vollenden,  sind  vom
Beginn  dieses  Unterrichtshalbjahres  ab  schulfrei.  Lehrlinge,  welche
nach  der  8.  Unterrichtswoche  das  18.  Lebensjahr  vollenden,  haben
bis  zum  Schluß  dieses  Unterrichtshalbjahres  die  Fortbildungsschule
zu  besuchen.  82.

Befreit  von  dieser  Verpflichtung  sind  solche  gewerbliche  Arbeiter,
die  den  Nachweis  führen,  daß  sie  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertig—
keiten  besitzen,  deren  Aneignung  das  Lehrziel  der  Anstalten  bildet.

83.

Gewerbliche  Arbeiter,  die  über  17  Jahre  alt  sind,  oder  in

dem  Gemeindebezirk  nicht  wohnen,  aber  beschäftigt  werden,  sowie

10.  Juli  14.  Septembe
*)  In  der  durch  die  Nachträge  vom  3  Juli  1898  u.  —S  #heber  2

abgeänderten  Fassung.  4.  August

1901