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Handlanger,  Laufburschen  und  ähnliche  zu  untergeordneten  Dienstleistungen
  bestimmte,  als  Tagelöhner  auzusehende  Arbeiter,  welche
das  14.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  können,  wenn  der  Platz
ausreicht,  auf  ihren  Wunsch  zur  Teilnahme  am  Unterricht  zugelassen
  werden.  Der  Schulvorstand  bestimmt  über  die  Zulassung
solcher  Schüler.

Aus  besonderen  erheblichen  Gründen  können  einzelne  Personen
oder  ganze  Kategorien,  letztere  mit  Zustimmung  des  Regierungs-Präsidenten,
  von  dem  Besuche  der  bezeichneten  Schulen  ganz  oder
teilweise  durch  den  Schulvorstand  befreit  werden.

§  4.

Die  zum  Besuche  der  bezeichneten  Schulen  verpflichteten  bezw.
zugelassenen  gewerblichen  Arbeiter  müssen:

1.  sich  zu  den  für  sie  bestimmten  Unterrichtsstunden  rechtzeitig
  einfinden  und  dürfen  sie  ohne  eine  nach  dem  Ermessen
des  Leiters  der  Schule  ausreichende  Entschuldigung  nicht
ganz  oder  zum  Teil  versäumen;

2.  sie  müssen  die  ihnen  als  nötig  bezeichneten  Lernmittel
in  den  Unterricht  mitbringen;

3.  sie  haben  die  Bestimmungen  des  für  die  Schule  erlassenen
Schulreglements  zu  befolgen;

4.  sie  müssen  in  die  Schule  mit  gewaschenen  Händen  und
in  reinlicher  Kleidung  kommen;

5.  sie  dürfen  den  Unterricht  nicht  durch  ungebührliches  Betragen
  stören  und  die  Schulutensilien  und  Lehrmittel  nicht
verderben  oder  beschädigen;

6.  sie  haben  sich  auf  dem  Wege  zur  Schule  und  von  der
Schule  jedes  Unfugs  und  Lärmes  zu  enthalten.

Die  Schulordnung  ist  vom  Schulvorstande  zu  erlassen.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  150  Nr.  4  der  Gewerbe-Ordnung
  in  der  Fassung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
der  Gewerbe-Ordnung,  vom  1.  Juni  1891  (R.-G.-Bl.  S.  287)  mit
Geldstrafen  bis  zu  20  M.  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  bestraft,  sofern  nicht  nach  gesetzlichen  Bestimmungen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

In  geeigneten  Fällen  wird  statt  der  polizeilichen  oder  gerichtlichen
  Bestrafung  eine  Disziplinarstrafe  (Verweis,  Carcer  bis  zu
6  Stunden,  zwangsweise  Zuführung  des  Schülers  durch  den  Ratsboten
  oder  den  Schuldiener)  vom  Schulleiter  verfügt  werden.