81

Der  Schulvorstand  ist  außerdem  berechtigt,  sofern  es  zur
Aufrechterhaltung  der  guten  Sitte  und  Disziplin  erforderlich  erscheint,
  insbesondere  im  Falle  eines  groben  Verbrechens  oder  Vergehens
  einen  Schüler  aus  der  Schule  auszuschließen.

§  5.

Eltern,  Erzieher  und  Vormünder  dürfen  die  Schüler  nicht
vom  Schulbesuche  abhalten  und  müssen  ihnen  die  dazu  erforderliche
Zeit  gewähren.

86.

Die  Gewerbeunternehmer  haben  jeden  von  ihnen  beschäftigten
noch  nicht  17  Jahre  alten  gewerblichen  Arbeiter  spätestens  am
6.  Tage,  nachdem  sie  ihn  angenommen  haben,  zum  Eintritt  in  die
bezeichneten  Schulen  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  anzumelden
  und  spätestens  am  3.  Tage,  nachdem  sie  ihn  aus  der  Arbeit
entlassen  haben  daselbst  wieder  abzumelden.  Sie  haben  die  zum
Besuche  der  genannten  Schulen  Verpflichteten  so  zeitig  von  der
Arbeit  zu  entlassen,  daß  sie  rechtzeitig  und,  soweit  erforderlich,
gereinigt  und  umgekleidet  im  Unterricht  erscheinen  können.

81.

Die  Gewerbeunternehmer  haben  einem  von  ihnen  beschäftigten
Arbeiter,  der  durch  Krankheit  am  Besuche  des  Unterrichts  gehindert
gewesen  ist,  bei  dem  nächsten  Besuche  der  Schulen  hierüber  eine
wahrheitsgemäße  Bescheinigung  mitzugeben.  Wenn  sie  wünschen,
daß  ein  gewerblicher  Arbeiter  aus  dringenden  Gründen  vom  Be—
suche  des  Unterrichts  für  einzelue  Stunden  oder  für  längere  Zeit
entbunden  werde,  so  haben  sie  dies  bei  dem  Leiter  der  Schule  recht—
zeitig  zu  beantragen.

Der  Leiter  der  Schule  ist  berechtigt,  einen  Schüler,  sofern
erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  im  Voraus  auf  die
Dauer  bis  zu  2  Wochen  vom  Besuche  des  Unterrichts  zu  befreien.
In  anderen  Fällen  ist  die  Entscheidung  des  Schulvorstandes
einzuholen.

§  8.

Eltern,  Erzieher  und  Vormünder,  die  dem  8  5  entgegen
handeln,  und  Arbeitgeber,  welche  die  im  8  6  und  8  7  Albsatz  1
vorgeschriebenen  Verpflichtungen  überhaupt  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
  erfüllen  oder  den  von  ihnen  beschäftigten  schulpflichtigen
gewerblichen  Arbeitern  gestatten  oder  sie  dazu  veranlassen,  den