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Unterricht  ganz  oder  zum  Teil  zu  versäumen,  werden  nach  8  150
Nr.  4  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  betreffend
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  1.  Juni  1891  (R.-G.-Bl.
S.  287)  auf  Antrag  des  Schulvorstandes  mit  Geldstrafe  bis  zu
20  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  3  Tagen
bestraft.

89.

Der  Arbeitgeber  ist  befugt,  die  ihm  nach  den  Vorschriften
dieses  Ortsstatuts  auferlegten  Verpflichtungen  auf  bevollmächtigte
Leiter  seines  Betriebes  für  die  Dauer  ihrer  Betriebsleitung  zu
übertragen.

Name  und  Wohnort  eines  solchen  bevollmächtigten  Betriebsleiters
  ist  dem  Schulvorstande  mitzuteilen.  Begeht  ein  derartig
Bevollmächtigter  eine  in  den  §§  6  und  8  mit  Strafe  bedrohte
Handlung,  so  finden  auf  ihn  die  in  diesen  Paragraphen  vorgesehenen
Strafen  Anwendung.

Posen,  den  15.  Juni  1892.

Der  Magistrat.
Witting.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  auf  Grund  des  8  142  der
Gewerbeordnung  und  des  §  122  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August
1883  hierdurch  genehmigt.

Posen,  den  29.  Juli  1892.
Namens  des  Bezirksansschusses

(Siegel.)  Der  Vorsitzende.
Genehmigung.  J.  V.:  von  Borstell.
4541/92  B  A.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  gemäß  §  142  der  Gewerbeordnung
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  der
Zeitpunkt  für  die  Eröffnung  der  Fortbildungsschule  noch  besonders
bekannt  gemacht  werden  wird.

Posen,  den  13.  August  1892.

Der  Magistrat.
Witting.