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zwischen  )  g

1.  der  Stadtgemeinde  Posen,  vertreten  durch  den  Magistrat,
2.  der  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirk  Posen,  vertreten
  durch  den  Vorstand,

3.  dem  Verein  junger  Kaufleute  zu  Posen  und

4.  dem  Kaufmännischen  Verein  zu  Posen
wird  folgender  Vertrag  geschlossen  und  zwar  von  dem  unter  1
Genannten  unter  dem  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung.


§  1.

Die  Stadtgemeinde  Posen  wird,  wenn  ihr  der  vom  Preußischen
Staat  dazu  in  Aussicht  gestellte  Staatszuschuß  bewilligt  wird,  vom
1.  April  1907  ab  eine  Städtische  Handelsschule  errichten  und  betreiben.
  Diese  Handelsschule  wird  aus  zwei  Abteilungen  bestehen:
einer  kaufmännischen  Fortbildungsschule  und  einer  Handelsfachschule
mit  vollem  Tagesunterricht  und  zunächst  zwei  Jahreskursen.  Außerdem
ist  für  später  die  Einrichtung  von  Fortbildungskursen  für  Fortgeschrittene
  in  Aussicht  genommen.

82.

Nach  den  vorläufigen  Vereinbarungen  zwischen  Stadt  und
Staat  hat  die  Erstere  für  die  erforderlichen  Schulräume  und  deren
Heizung  und  Beleuchtung  zu  sorgen  und  von  den  übrigen  jährlichen
Unterhaltungskosten  der  Handelsschule,  soweit  sie  nicht  durch  das.
Schulgeld  gedeckt  werden,  ein  Drittel  zu  tragen,  während  der  Staat
die  übrigen  zwei  Drittel  dieser  Kosten  als  Staatszuschuß  gewähren
will.  Von  den  hiernach  auf  die  Stadt  entfallenden  Kosten  der
Anstalt  übernimmt  für  die  Dauer  des  Bestehens  der  Letzteren  die
Vertragschließende  zu  2  (Handelskammer)  ein  Drittel,  während
zwei  Drittel  die  Stadtgemeinde  aus  eigenen  Mitteln  trägt.  Zu
dem  hiernach  auf  die  Handelskammer  entfallenden  Kostenanteil  verpflichtet
  sich  der  Verein  junger  Kaufleute  (Vertragschließender  zu  3),
seinerseits  1200  Mark,  wörtlich:  „Tausendzweihundert  Mark“
jährlich,  der  Kaufmännische  Verein  (Vertragschließender  zu  4)
500  Mark  wörtlich:  „Fünfhundert  Mark“  jährlich,  beizusteuern.

83.
Der  gemäß  §  2  von  jedem  der  Vertragschließenden  zu  2,

3  und  4  zu  entrichtende  Betrag  wird  alljährlich  durch  den  Vor-