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Abschnitt  III.
Armen-,  Kinder-,  Waisen-  und  Krankenpflege.

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das  Armenwesen  und  den  Gemeinde-Waisenrat  der  Stadt  Posen.

Auf  Grund  des  §  59  der  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853.
wird  über  die  Verwaltung  des  Armen-Wesens  und  die  Geschäfte
des  Gemeinde-Waisenrats  der  Stadt  Posen  mit  Zustimmung  der
Stadtverordneten-Versammlung  Folgendes  bestimmt:

A.  Armenpflege.
§  1.

Zur  Leitung  der  gesamten  öffentlichen  Armenpflege  der  Stadt
Posen  ist  eine  Deputation  eingesetzt,  welche  den  Namen
„  Armen-Deputation“

Dieselbe  besteht  aus:

1.  drei  Mitgliedern  des  Magistrats,  von  denen  der  Magistrats-Dirigent
  den  Vorsitzenden,  den  ersten  und  zweiten  Stellvertreter
  bestimmt;

2.  den  Vorsitzenden  der  Armen-Kommissionen  (Armen-Deputierte),
von  denen  mindestens  sechs  Stadtverordnete  sein  müssen.  Die
Deputierten  werden  auf  3  Jahre,  soweit  sie  Stadtverordnete
sind  auf  die  Dauer  ihrer  Wahlperiode  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  gewählt:

3.  einem  vom  Magistrat  möglichst  aus  der  Zahl  der  Armenärzte
  zu  wählenden  Arzt.  ·

Die  in  der  Armenpflege  tätigen  Gemeindepflegerinnen  nehmen
an  den  Sitzungen  der  Armen-Deputation  mit  beratender  Stimme  teil.

Im  übrigen  werden  deren  Obliegenheiten  durch  eine  vom
Magistrat  nach  Anhörung  der  Armen-Deputation  zu  erlassende
Geschäftsanweisung  geregelt.

führt.

Die  Verpflichtung  der  Mitglieder  der  Armen-Deputation
erfolgt  in  der  Magistrats-Sitzung  durch  den  Magistrats-Dirigenten
mittels  Handschlags  an  Eidesstatt.

Das  Amt  eines  Armen-Deputierten  und  eines  Armenrats  ist
ein  städtisches  Ehrenamt.  Zur  Annahme  ist  ein  jedes  Gemeindemitglied
  verpflichtet;  bezüglich  der  Annahme,  Ablehnung  und
Niederlegung  des  Amtes  findet  §  74  St.-O.  Anwendung.