86

83.

Die  Armen-Deputation  vertritt  selbständig  die  Stadtgemeinde

und  den  Ortsarmenverband  Posen  in  allen  Angelegenheiten  der
öffentlichen  Armenpflege.  Sie  erläßt  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
Verfügungen  und  öffentliche  Bekanntmachungen.

Der  Geschäftskreis  der  Armen-Deputation  umfaßt  insbesondere

folgende  Angelegenheiten:

J.

S#

–

0.

11.

die  allgemeinen  Gesichtspunkte  für  die  Armenpflege  festzustellen
und  die  Geschäftsführung  der  Armen-Kommissionen  zu  leiten
und  zu  überwachen;

.  Unterstützungen  zu  bewilligen,  soweit  nicht  die  selbständigen

Entscheidungen  darüber  den  Kommissionen  überlassen  sind;
über  die  von  dem  Vorsitzenden  der  Armen-Deputation  oder
den  Vorsitzenden  der  Kommissionen  beanstandeten  Beschlüsse,
ebenso  über  Beschwerden  gegen  die  Organe  der  Armen-Verwaltung
  zu  entscheiden;

.  die  Verhältuisse  der  ärmeren  Klassen  der  Bevölkerung  und

alle  auf  die  Verarmung  der  Letzteren  einwirkenden  Ursachen
zu  erforschen  und  die  zur  Vorbeugung  und  Abhilfe  dienenden
Maßregeln  zu  treffen  oder  bei  den  städtischen  Kollegien  zu
beantragen;

das  Zusammengehen  mit  der  Privatwohltätigkeit  anzubahnen
und  zu  fördern;  ·

.dieEinkünftederStiftungen,welchederArmen-Verwaltung

zur  Verteilung  überwiesen  sind,  alljährlich  statutengemäß  zu
verteilen;

die  jährlichen  Voranschläge  für  die  gesamte  Armen-Verwaltung

  zu  entwersen;
die  durch  den  festgestellten  Etat  oder  besondere  Gemeinde-Beschlüsse
  bewilligten  Mittel  bestimmungsgemäß  zu  verwenden;

rechtzeitig  Anträge  auf  Mehrbewilligung  zu  stellen,  falls  zu

befürchten  ist,  daß  die  etatsmäßigen  Mittel  zur  Deckung  der
notwendigen  Bedürfnisse  nicht  ausreichen;

die  ersorderlichen  Anweisungen,  die  von  zwei  Mitgliedern,
einschließlich  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters,
vollzogen  werden  müssen,  zu  erlassen;

die  Jahresrechnungen  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  gesamten  Armen-Verwaltung  und  der  Armen-Anstalten
vorzuprüfen  und  mit  den  etwa  erforderlichen  Bemerkungen  und
Erläuterungen  dem  Magistrat  vorzulegen;