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12.  spätestens  drei  Monate  nach  dem  Jahres-Abschluß  einen  zur  Veröffentlichung
  bestimmten  Bericht  über  den  Gang  der  Armen-Verwaltung
  im  abgelaufenen  Verwaltungsjahre  zu  erstatten;

13  Armutsatteste  und  Bedürftigkeits-Zeugnisse  auszustellen;

14.  Verträge  im  Interesse  der  Armen-Verwaltung  mit  Personen
und  Anstalten  abzuschließen;

15.  den  Ortsarmen-Verband  der  Stadt  Posen  in  dessen  Armen-Streitsachen,
  ferner  die  Stadtgemeinde  in  Rechtsstreitigkeiten
zu  vertreten,  welche  die  Erstattung  geleisteter  Unterstützungen
bezwecken;

16.  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  gewährten  Unterstützungen
wieder  eingezogen  werden,  sobald  die  Verhältnisse  dies
gestatten;

17.  die  Anträge  an  die  zuständigen  Behörden  einzureichen,  daß
Unterhaltungspflichtige  zur  Erfüllung  ihrer  Unterhaltungspflicht
angehalten  werden;

18.  etwaige  Bestrafungen  aus  §  361  5,  7,  8,  10  des  Strafgesetzbuches
  herbeizuführen.

84.

Die  Armen-Deputation  versammelt  sich  regelmäßig  monatlich
zweimal  an  bestimmten  Tagen  ohne  besondere  Aufforderung,  sowie
zu  außerordentlichen  Sitzungen  auf  besondere,  die  Verhandlungsgegenstände
  angebende  Einladung  des  Vorsitzenden,  so  oft  es  die
Geschäfte  erheischen.  Eine  außerordentliche  Sitzung  muß  einberufen
  werden,  wenn  mindestens  der  vierte  Teil  der  Mitglieder  der
Armen-Deputation  eine  solche  schriftlich  beim  Vorsitzenden  unter
Angabe  des  Zwecks  beantragt.

Zu  ihrer  Beschlußfassung  ist  erforderlich,  daß  mindestens  die
Hälfte  ihrer  Mitglieder  außer  dem  Vorsitzenden  anwesend  ist.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden
  oder  seines  Stellvertreters.  Über  die  Verhandlungen  ist  in
der  Sitzung  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Vorsitzenden
und  dem  Protokollführer  zu  vollziehen  ist.  Im  übrigen  sind  für
die  Geschäftsführung  der  Armen-Deputation  die  88  26  ff.  der
Instruktion  für  die  Magistrate  vom  25.  Mai  1835  maßgebend.

§  5.

Aus  ihrer  Mitte  kann  die  Armen-Deputation  Ausschüsse  bestellen.
  Die  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse  werden  von  der  Armen-Deputation
  bestimmt.