88

Die  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  2—4  finden  auch  für  die
Ausschußsitzungen  Anwendung.

86.

Die  Armen-Deputation  wird  nach  außen  durch  den  Vorsitzenden
  vertreten.

Er  vollzieht  die  von  der  Armen-Deputation  ausgehenden
Schriftstücke,  verteilt  die  Geschäfte  und  führt  die  laufende  Verwaltung.
  Er  hat  ferner  die  Beschlüsse  vorzubereiten  und,  soweit
nötig,  auszuführen.

Er  führt  die  Verhandlungen  mit  auswärtigen  Gemeinden
oder  Verbänden.  In  eiligen  Fällen  ist  er  berechtigt,  selbst  zu  entscheiden,
  er  muß  jedoch  von  der  getroffenen  Entscheidung  der
Armen-Deputation  in  der  nächsten  Sitzung  Kenntnis  geben,  welch
letztere  in  der  Sache  anderweitig  zu  entscheiden  berechtigt  ist.

Er  ist  befugt,  jederzeit  den  Sitzungen  der  Armen-Kommissionen
  und  der  Ausschüsse  (§  5)  beizuwohnen  und  dabei  den
Vorsitz  zu  übernehmen.

Beschlüsse  der  Armen-Deputation,  welche  der  Vorsitzende  für
Überschreitung  ihrer  Befugnisse  oder  für  die  städtischen  Interessen
nachteilig  hält,  kann  er  beanstanden.  Er  hat  in  diesem  Falle  ohne
Verzug  die  Entscheidung  des  Magistrats  einzuholen.

Ebenso  ist  er  befugt,  Beschlüsse  der  Armen-Kommissionen  zu
beanstanden  und  sie  entweder  an  die  Armen-Kommission  zu  anderweiter
  Entscheidung  oder  näheren  Begründung  zurückzuverweisen
oder  zur  Entscheidung  der  Armen-Deputation  zu  bringen.

§  7.
Beschwerden  über  die  Armen-Deputation  gehören  vor  den
Magistrat.  88.

Zur  Ausübung  der  öffentlichen  Armenpflege  wird  die  Stadt
Posen  in  Armenbezirke  eingeteilt,  welche  durch  Armenkommissionen
verwaltet  werden.  Die  Größe,  Zahl  und  Abgrenzung  der  Bezirke
wird  durch  die  Armen-Deputation  mit  Genehmigung  des  Ma—
gistrats  bestimmt.  89.

Die  Armenbezirke  zerfallen  in  Quartiere,  für  welche  je  ein
Armenrat  bestellt  wird.
§  10.
Die  Armenkommissionen  üben  nach  Maßgabe  dieser  Ordnung
die  öffentliche  Armenpflege  in  ihren  Bezirken  aus.  Ihre  Aufgabe
ist  es,  sich  Kenntnis  von  den  Verhältnissen  der  ihrer  Obhut  an-