89

vertrauten  Armen  zu  verschaffen,  ihre  Sittlichkeit,  Arbeitsamkeit
und  Wirtschaftlichkeit  zu  wecken,  ihnen  mit  gutem  Rate  beizustehen
und  auf  diese  Weise  dahin  zu  wirken,  daß  die  Armen-Unterstützung
ihnen  entbehrlich  wird.

Die  Armen-Kommissionen  haben  entweder  ein  Gutachten  zu
erstatten  oder  selbständige  Entscheidung  zu  treffen.

8  11.
Ihrer  Begutachtung  urnterliegt:

1.  jede  erstmalige  fortlaufende  Unterstützung;
.die  Erhöhung  derselben  über  die  von  der  Armen-Deputation
festgesetzten  Ausschlußsätze  (s.  S  6  der  Anweisung);
3.  jede  ihnen  von  der  Armen-Deputation  oder  von  dem  Vorsitzenden
  zur  Begutachtung  überwiesene  Angelegenheit.

§12.
Der  selbständigen  Entscheidung  unterliegen:

1.  die  Fortgewährung  bereits  bewilligter  Unterstützungen,  deren
Erhöhung  bis  zu  den  Ausschlußsätzen,  deren  Minderung
und  Entziehung;

.  die  Bewilligung  einmaliger  Unterstützung  bis  zum  Betrage
von  10  Mark;

3.  die  Bewilligung  von  Bekleidung,  Wäsche  und  Hausgerät;

.  die  Bewilligung  von  Brennmaterial;

5.  die  Bewilligung  freier  Kur,  von  Bädern,  Bruchbändern,

Brillen,  freier  Entbindung,  Einstellung  einer  Wochen-,  Krankenoder
  Hauspflegerin,  Gewährung  freien  Begräbnisses.

§  13.

Die  Grundsätze,  nach  welchen  Armenhülfe  zu  gewähren  ist,
und  der  zulässige  Umfang  derselben  bestimmen  sich  nach  der  besonderen
  Geschäftsanweisung.

§  14.

Jede  Armen-Kommission  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  den

Armenräten,  den  Armenpflegerinnen  und  einem  Bezirksarzte.
§  15.

Den  Vorsitz  der  Armen-Kommession  führt  der  zuständige
Armen-Deputierte  oder  sein  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  hat
auf  eine  gründliche  und  sachgemäße  Vorbereitung  der  Vorlagen
hinzuwirken  und  die  für  die  Sitzung  nötigen  Akten  einzufordern.

Er  hat  das  Recht,  Beschlüsse  der  Kommissionen  zu  beanstanden
  und  zur  Entscheidung  der  Armen-Deputation  zu  bringen.

10

1

(ir.