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8  16.

Die  Armen-Kommissionen  treten  an  den  alljährlich  hierfür  von
der  Armen-Deputation  festgesetzten  Tagen  und  Zeiten  in  den  von  ihr
bestimmten  Lokalen  monatlich  zweimal  zu  einer  Sitzung  zusammen.

In  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  eine  außerordentliche
  Sitzung  anberaumen.  Die  Kommission  ist  bei  Anwesenheit
  von  fünf  Mitgliedern  beschluß  fähig  und
entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters.
Dem  Vorsitzenden  der  Armen-Deputation  steht  ein  Stimmrecht
nicht  zu  falls  er  den  Vorsitz  in  der  Armen-Kommission  übernimmt.
Die  Beschlüsse  der  Kommission  werden  durch  ein  vom  Vorsitzenden
zu  bezeichnendes  Mitglied  in  der  Sitzung  protokolliert.

§  17.

Die  Armenräte  werden  auf  Vorschlag  der  Armen-Deputation
von  der  Stadtverordneten-Versammlung  auf  drei  Jahre  gewählt.

Sie  können  nur  aus  den  in  88  4,  5  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871
aufgeführten  Gründen  die  Annahme  des  Amtes  ablehnen.

Die  Armeupflegerinnen  werden  von  der  Armen-Deputation
auf  drei  Jahre,  die  Bezirksärzte  auf  unbestimmte  Zeit,  letztere
unter  beiderseitiger  dreimonatiger  Kündigung  gewählt.

Dem  Magistrat  steht  das  Recht  zu,  auf  Antrag  der  Armen-Deputation
  einen  Armenrat  vor  Ablauf  seiner  Wahlzeit  von  seinem
Amte  zu  entbinden.

Dies  kann  namentlich  dann  geschehen,  wenn  ein  Armenrat
seine  Wohnung  aus  dem  Bereiche  der  Armen-Kommission,  der  er
angehört,  verlegt.

§  18.

Die  Verpflichtung  der  Armenräte  erfolgt  in  der  Sitzung  der
Armen-Deputation  durch  den  Vorsitzenden.  Die  Gewählten  haben
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  versprechen,  den  Pflichten  ihres.
Amtes  getreu  nachzukommen.

§  19.

Ein  jedes  Gesuch  um  Armenunterstützung  muß  von  dem
Hülfsbedürftigen  bei  dem  Armenrate  seines  Quartiers
angebracht  werden.

Wendet  sich  ein  Hilfesuchender  an  einen  dem  Quartier  nicht
vorgesetzten  Armenrat,  so  hat  ihn.  dieser  an  den  zuständigen
  Armenrat  zu  verweisen.