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§  20.
Der  Armenrat  ist  verpflichtet,  die  Verhältnisse  des  Armen
persönlich  zu  ermitteln  und  etwa  vorhandene  Akten  einzusehen.
Gewinnt  er  dabei  die  Überzeugung,  daß  der  Fall  eines  gesetzlichen
  Anspruchs  auf  Armenhilfe  vorliegt,  so  hat  er  einen  formularmäßigen
  Bericht  zu  erstatten  und  diesen  rechtzeitig.
vor  der  nächsten  Kommissionssitzung  an  den  Vorsitzenden
  der  Kommission  abzugeben.
In  der  Sitzung  hat  der  Armenrat  Vortrag  zu  halten  und.
Anträge  zu  stellen.  8  21

Ist  die  Not  aber  so  dringend,  daß  augenblickliche  Hilfe
unbedingt  eintreten  muß  und  durch  Beobachtung  des  regelmäßigen
Verfahrens  eine  Gefahr  entstehen  könnte,  so  steht  es  dem  Armenrat
frei,  wenn  möglich  nach  Verständigung  mit  dem  Vorsitzenden  der
Armen-Kommission,  ausnahmsweise  die  notdürftigste  Unterstützung
  sofort  vorschußweise  zu  gewähren  und  in
der  nächsten  Sitzung  der  Armen-Kommission  ihre  nachträgliche  Genehmigung
  herbeizuführen.

»  §22.

Wenn  ein  Armenrat  durch  Abwesenheit,  Krankheit  oder  aus
anderen  Gründen  behindert  ist,  sein  Amt  wahrzunehmen,  so  hat  er
hiervon  dem  Vorsitzenden  der  Armen-Kommission  ohne  Verzug
Anzeige  zu  machen,  damit  dieser  in  der  Lage  ist,  ihn  entweder  selbst
zu  vertreten,  oder  einen  anderen  Armenrat  zum  Vertreter  zu  bestellen.

§  23.

Den  Armenpflegerinnen  werden  diejenigen  Fälle  aus  der
Armenpflege  überwiesen,  welche  für  weibliche  Hilfstätigkeit  besonders
  geeignet  sind.

Im  übrigen  werden  ihre  Obliegenheiten  durch  eine  vom
Magistrat  nach  Anhörung  der  Armen-Deputation  zu  erlassende
Geschäftsanweisung  bestimmt.

8  24.

Für  die  Armenbezirksärzte  gilt  eine  vom  Magistrat  nach  Anhörung

  der  Armen-Deputation  zu  erlassende  Anweisung.
§  25.

Zum  Zwecke  des  gegenseitigen  Austausches  von  Erfahrungen,
Ansichten  und  Wünschen  findet  alljährlich  einmal  eine  allgemeine
Versammlung  sämtlicher  Mitglieder  der  Armen-Deputation  und
der  Armen-Kommissionen  statt.  Die  Leitung  liegt  dem  Vorsitzenden
  der  Armen-Deputation  ob;  Beschlüsse  werden  nicht  gefaßt.