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B.  Gemeinde-Waisenrat.
8  26.

Das  Amt  eines  Gemeinde-Waisenrates  (88  1849—1851
B.  G.  B.)  der  Stadt  Posen  ist  durch  Ortsstatut  vom  14.  Juli/18.  Oktober
  1899  der  Armen-Deputation  übertragen.  Diese  bedient  sich
zur  Erfüllung  der  ihr  gesetzlich  obliegenden  Aufgaben  der  Armen-Kommissionen
  und  deren  Mitglieder.

§  27.

Die  Armen-Deputation  führt  neben  ihrer  bisherigen  Bezeichnung
  hinfort  die  eines  „Gemeindewaisenrates“,  die  Armen-Kommission
  die  eines  „Bezirkswaisenrates“,  die  Vorsitzenden  der
Kommissionen  die  eines  „Waisenvorstehers“,  die  Armenräte  die
eines  „Waisenrates“  und  die  Armenpflegerinnen  die  einer  „waisenrätlichen
  Helferin“.

8  28.

Die  besonderen  Aufgaben  des  Gemeinde-Waisenrates  werden
durch  eine  vom  Magistrat  nach  Anhörung  der  Armen-Deputation
erlassene  Geschäftsanweisung  geregelt.

Posen,  den  21.  Oktober  1902.

Der  Magistrat.

Ortsstatut

betreffend  die  Generalvormundschaft.

Auf  Grund  des  Artikel  136  des  Reichs-Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetz-Buche,  des  Artikel  78  des  preußischen
Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  20.  September  1899  und  des  §  11
der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  wird  für  die  Stadtgemeinde
Posen  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  folgendes
Ortsstatut  erlassen:

§  1.

Für  diejenigen  Minderjährigen,  welche  seitens  des  Armenverbandes
  Posen  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  unterstützt
und  unter  Aufsicht  von  Beamten  der  Gemeindearmenverwaltung
entweder  in  einer  von  diesen  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt
oder,  sofern  es  sich  um  uneheliche  Minderjährige  handelt,  in  der
mütterlichen  Familiec  erzogen  und  verpflegt  werden,  haben  diese  Beamten
  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes,  solange  nicht
im  Einzelfalle  das  Vormundschaftsgericht