9.)

a)  die  Bestellung  eines  anderen  Vormundes  oder
b)  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung  eine  Beschränkung  auf
einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
anordnet.

Erfolgt  eine  solche  Anordnung  nicht,  so  behalten  die  mit  der
Generalvormundschaft  betrauten  Beamten  die  Rechte  und  Pflichten
des  Vormundes  auch  nach  der  Beendigung  der  Erziehung  oder
Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels.

82.

Die  Beamten  der  Gemeindearmenverwaltung,  welchen  nach
81  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  —  Generalvormundes
—  übertragen  werden  sollen,  werden  von  dem  Magistratsdirigenten
jederzeit  widerruflich  ernannt.  Sie  scheiden  ohne  weiteres  aus  dem
Amte  aus,  wenn  sie  aufhören,  Gemeindebeamte  oder  in  der  Ge—
meindearmenverwaltung  beschäftigt  zu  sein.

83.

Die  Bestimmung  des  §  2  findet  auf  die  Anordnung  einer
dauernden  oder  vorübergehenden  Stellvertretung  des  Generalvormundes
  sinngemäße  Anwendung.

84.

Die  Bestellung  eines  anderen  besonderen  Vormundes  kann
von  dem  Generalvormunde  beantragt  werden,  sobald  die  Umstände
eine  dauernde  Aussicht  desselben  über  den  Mündel  wesentlich  erschweren.


85.

Dieses  Ortsstatut  tritt  einen  Monat  nach  erfolgter  Genehmigung.

durch  den  Bezirksausschuß  in  Kraft.

Posen,  den  16.  Mai  1905.
Der  Magistrat.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  hierdurch  von  uns  genehmigt-**'



Posen,  den  5.  Juni  1905.
Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende.

In  Vertretung:
von  Siegroth.

C.  538°05  A.  B.
1.