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Bestimmungen

für  die

Aufnahme  Kranker  in  das  Stadtkrankenhaus  zu  Posen.

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Die  Aufnahme  ersolgt:

.  wenn  der  vorgeschriebene  Vorschuß  gezahlt  wird,  oder  die

kranke  Person  dem  Dienstboten-Abonnement  angehört.  Der
Vorschuß  ist  in  der  Regel  für  1  Monat  zu  zahlen.  Begutachtet
  der  aufnehmende  Arzt,  daß  der  Aufenthalt  im  Krankenhause
  voraussichtlich  von  kürzerer  Dauer  sein  wird,  so  kann
ein  entsprechend  geringerer  Vorschuß  erhoben  werden.  Wird
nach  Verbrauch  des  Vorschusses  die  Weiterbehandlung  nötig,
so  ist  der  Vorschuß  zu  ergänzen.  Geschieht  dies  nicht  rechtzeitig,
  so  ist  die  öffentliche  Armenpflege  anzurufen.

In  besonderen  Fällen  kann  nach  dem  Ermessen  des
Krankenhaus-Inspektors  auch  bei  zahlenden  Kranken  von  der

Einforderung  eines  Vorschusses  überhaupt  abgesehen  werden;

wenn  eine  Krankenkasse  oder  Behörde  ausdrücklich  sich  zur
Erstattung  der  vollen  Kur=  und  Verpflegungskosten  schriftlich
verpflichtet  hat.

Sind  die  Kassenleistungen  abgelaufen,  so  ist  entsprechend
Nr.  1  zu  verfahren;

wenn  die  kranke  Person  vom  zuständigen  Bezirksarzt  schriftlich

überwiesen  wird  oder  das  Armenbureau  die  Aufnahme  beantragt;

l  wenn  eine  Prostituierte,  die  vom  Polizeiarzt  an  einer  ansteckenden

  Geschlechtskrankheit  leidend  befunden  ist,  von  der
Polizei-Direktion  zur  Kur  überwiesen  wird;

bei  gemeingefährlichen  Geisteskranken  auf  Grund  ärztlichen

Gutachtens,  oder  falls  Polizei,  Gericht  oder  Staatsanwaltschaft
  die  Aufnahme  beantragen;

wenn  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  des  Anstaltsarztes  vom

Dienst  die  Abweisung  des  die  Aufnahme  Nachsuchenden  oder
dem  Krankenhaus  Zugeführten  (z.  B.  Unfallverletzte)  mit  unmittelbarer
  Gefahr  für  sein  Leben  oder  seine  Gesundheit  verbunden
  sein  würde  oder  eine  ernste  Verschlimmerung  der
vorliegenden  Krankheit  nach  sich  ziehen  könnte.

Verfahren  bei  der  Aufnahme.

Jeder  die  Aufnahme  in  das  Krankenhaus  Nachsuchende  ist
zunächst  zum  Zwecke  der  ärztlichen  Untersuchung  in  das  Auf-