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nahmezimmer  zu  führen.  Der  sofort  herbeizurufende  Arzt
vom  Tagesdienst  entscheidet  nach  pflichtmäßigem  Ermessen,
ob  ein  Fall  der  Ziffer  6  der  obigen  Bestimmungen
vorliegt.

Liegt  nach  dem  Ermessen  des  Arztes  ein  solcher  Fall  nicht
vor  und  stellt  der  Arzt  nicht  fest,  daß  einer  der  Bestimmungen
1—5  genügt  ist,  so  ist  der  Kranke  in  das  Bureau  zu  führen,
welches  jene  Prüfung  vorzunehmen  hat.  Ist  oder  wird  dann
keiner  der  Voraussetzungen  der  Ziffern  1—5  genügt,  so  ist
der  angeblich  Kranke  mit  der  entsprechenden  Belehrung  zu
entlassen.

b)  Wird  die  Zusendung  des  Krankenwagens  (mündlich,  schriftlich
oder  telephonisch)  verlangt  behufs  Überführung  eines  Kranken,
so  ist  dem  Ersuchen  ohne  weiteres  stattzugeben,  wenn  glaubhaft
  versichert  wird,  daß  es  sich  um  einen  Unfall  oder  eine
lebensgefährliche  Erkrankung  handelt.  Versicherung  eines
hiesigen  Arztes  genügt  in  jedem  Falle.

über  endgültige  Aufnahme  entscheidet  wie  oben  zu  1,  wenn
nicht  einer  der  Fälle  zu  1—5  der  Bestimmungen  vorliegt,
auch  hier  der  Arzt  vom  Tagesdienst  gemäß  Ziffer  6  nach
pflichtmäßigem  Ermessen.

Posen,  den  21.  Februar  1905.

Der  Magistrat.

Tarif
über
Kur=  und  Verpflegungskosten  rc.  im  Stadt-Krankenhause
zu  Posen.
Giltig  vom  1.  Mai  1904.

Einheimische  Auswärtige

Er=  Kinderr  Kinder

wach-  unter  wach-  unter

sene  Jahren  sene  Jahren
pro  Tag

4  JJ„  ¼  N¼NN

I.  Verpflegungsklasse.  Für
Wohnung  einschl.  Wartung,  Beheizung,
  Beleuchtung  und  Verpflegung
  —  I.  Tisch  —  .  ..  6—  3—  8—4  4—