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Anmerkungen.

1.  Von  den  Patienten  der  ersten  und  den  auswärtigen
Patienten  der  zweiten  Berpflegungsklasse  sind  die  Oberärzte  berechtigt,
ein  Honorar  zu  liquidieren.  Von  den  einheimischen  Patienten
II.  Klasse  nur  dann,  wenn  der  Patient  aus  der  konsultativen  Praxis
des  betreffendeu  Oberarztes  stammt  und  eine  besondere  ärztliche
Mühewaltung  aufgewendet  wird.

2.  Die  Kosten  für  besondere  Aufwendungen,  namentlich
für  Arzneien,  Verbandmittel,  Weine  und  andere  Stärkungsmittel,
  sowie  für  Stellung  einer  hesonderen  Warteperson  werden
von  den  Patienten  der  I.  und  II.  Verpflegungsklasse  besondersliquidiert.


3.  Erwachsene  Patienten  I.  Verpflegungsklasse  haben  Anspruch
auf  ein  besonderes  Zimmer.

Patienten  II.  Verpflegungsklasse  bewohnen  bis  zu  drei  Personen
ein  Zimmer  gemeinsam.

4.  Außerordentliche  Aufwendungen  in  der  Verpflegung,  an
Verbandmaterial  und  für  die  Wartung  werden  auch  den  Patienten
zu  III  und  IV  des  Kostentarifs  besonders  berechnet.

Dieser  Tarif  tritt  an  Stelle  des  Tarifs  vom  1.  April  1902
vom  1.  Mai  1904  ab  in  Kraft.

Posen,  den  27.  April  1904.

Der  Magistrat.

Abonnements-Bedingungen

für
freie  Kur  und  Verpflegung  von  Dienstboten  im  Stadtkrankenhause
  Posen.

8  1.

Jede  im  Stadtbezirk  Posen  wohnende  Dienstherrschaft  erlangt
durch  Vorausbezahlung  von  5  M  auf  ein  Jahr  —  vom  1.  April
bis  31.  März  —  das  Recht  auf  unentgeltliche  Kur  und  Verpflegung
  eines  erkrankten  Dienstverpflichteten  in  der  dritten  Verpflegungsklasse
  des  Stadtkrankenhauses  für  diejenige  Zeit,  während
welcher  die  Herrschaft  zur  Verpflegung  und  ärztlichen  Behandlung