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des  Dienstverpflichteten  gesetzlich  verpflichtet  ist.  (Anmerkung  1
s.  unten);  Geschlechtskrankheiten  sind  nicht  ausgenommen.  Dem
Ermessen  des  Anstaltsarztes  bleibt  vorbehalten,  äußerlich  Kranke
poliklinisch  zu  behandeln.  Innerlich  Kranken  kann  auf  Verlangen
der  Herrschaft  ärztlicher  Rat  in  der  Anstalt  erteilt  werden,  Arzneien
werden  jedoch  außerhalb  des  Krankenhauses  nicht  verabfolgt.

82.

Den  bisherigen  Abonnenten  werden  noch  vor  Ablauf  der
Abonnementszeit  neue  Scheine  zur  Einlösung  präsentiert.  Geschieht
das  aus  irgend  einem  Grunde  bis  zum  5.  April  nicht,  so  ist  die
Ausfertigung  entweder  mündlich  im  Geschäftszimmer  des  Stadtkrankenhauses
  Schulstraße  14/16  in  den  üblichen  Dienststunden
oder  schriftlich  bei  der  Krankenhaus-Inspektion  zu  beantragen.

In  gleicher  Weise  werden  jederzeit  neue  Abonnements-Anmeldungen
  entgegengenommen.

8  3.

Durch  eine  Veränderung  in  der  Person  des  Dienstverpflichteten

wird  für  den  Abonnenten  eine  neue  Zahlungspflicht  nicht  begründet.

84.

Dienstherrschaften,  welche  bei  Eingehung  oder  Erneuerung
des  Abonnements  mehr  als  einen  Dienstverpflichteten  halten  oder
im  Laufe  des  Jahres  ihr  Dienstpersonal  vermehren,  müssen  entweder
  für  alle  abonnieren  oder  unverzüglich  im  Geschäftszimmer
des  Stadtkrankenhauses  unter  Vorlegung  des  Abonnementsscheines
diejenige  Dienststelle  (Köchin,  Stubenmädchen,  Kindermädchen  rc.)  bezeichnen,
  deren  Inhaber  versichert  sein  soll.

Anmerkung  1.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  lauten:  B.  G.  B.  8§  617.
Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,  welches  die  Erwerbstätigkeit  des
Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete
  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
  ihm  im  Falle  der  Erkrankung  die  erforderliche  Verpflegung  und
ärztliche  Behandlung  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  (bei  gemeinem  Gesinde
nach  Art.  95  E.  G.  z.  B.  G.  B.  und  §  86  der  Gesindeordnung  vom  8.  11.  1810
unter  Umständen  auch  länger  als  sechs  Wochen)  jedoch  nicht  über  die  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses  hinaus  zu  gewähren,  sofern  nicht  die  Erkrankung
  von  dem  Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
herbeigeführt  worden  ist.  Die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  kanndurch
  Aufnahme  des  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt  gewährt  werden.
Wird  das  Dienstverhältnis  wegen  der  Erkrankung  von  dem  Dienstberechtigten
nach  §  626  (aus  einem  „wichtigen  Grunde“  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist)
  gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  außer  Betracht.